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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten

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b. jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit dem überwachten Identifikator assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 56a;

c. jeweils die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit dem überwachten Identifikator assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 56b;

d. einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen gemäss den Artikeln 55, 57 oder 59;

e. einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen gemäss den Artikeln 54, 56 oder 58;

f. einer der Überwachungstypen der rückwirkenden Überwachung gemäss den Artikeln 60–62;

g. der Antennensuchlauf gemäss Artikel 66 und die entsprechenden Vorbereitungen gemäss den Artikeln 64 und 65.

2 Beim Überwachungstyp gemäss Absatz 1 Buchstabe f richten sich Beginn und Ende der Überwachung nach Artikel 4a.

Art. 74a Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx.xx.xxxx

1 Die FDA und die AAKD mit weitergehenden Pflichten (Art. 22 oder 52) müssen die Auskünfte gemäss den Artikeln 42a, 43a, 48a und 48c innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx standardisiert erteilen können.

2 Die FDA, mit Ausnahme von denjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) müssen die Auskünfte gemäss Artikel 48b innerhalb von 24 Monaten standardisiert erteilen und die Überwachungen gemäss den Artikeln 56a und 67 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx standardisiert durchführen können.

3 Sie müssen die Ergänzung der rückwirkenden Überwachung gemäss Artikel 61 Buchstabe j innerhalb von 18 Monaten umsetzen und die Speicherung der hierfür notwendigen Daten innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx sicherstellen.

4 Sie müssen die Überwachungen gemäss den Artikeln 56b und 67 Absatz 1 Buchstabe c innerhalb von 18 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems standardisiert durchführen können.

5 Der Dienst ÜPF passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx an, damit die Auskünfte gemäss den Artikeln 42a, 43a, 48a und 48c standardisiert erteilt und die Überwachungen gemäss den Artikeln 56a und 67 Absatz 1 Buchstabe b standardisiert durchgeführt werden können.