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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten
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3. die Angabe, ob die Informationen über den Netzzugang vom Netzwerk stammen, und
4. die Standortangaben über den Netzzugang zu Beginn und am Ende der Multimediasitzung sowie, soweit verfügbar, während der Multimediasitzung:
– bei Netzzugang über Mobilfunk: die Standortangaben gemäss Buchstabe g der vom Target benutzten Zelle,
– bei Netzzugang über WLAN: soweit verfügbar, die Standortangaben (geografische Koordinaten, Postadresse) sowie den Identifikator (z. B. BSSID) oder eine andere geeignete Bezeichnung des vom Target benutzten WLAN-Zugangs, oder
– bei Festnetzzugang: die verfügbare Postadresse des vom Target benutzten Zugangs;
j. soweit zutreffend, die Bezeichnung der unmittelbar benachbarten Netze der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs.
Art. 62 Überwachungstyp HD_30_EMAIL: rückwirkende Überwachung
von Randdaten bei E-Mail-Diensten
Der Überwachungstyp HD_30_EMAIL umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines E-Mail-Dienstes. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Dienst gesendet, bearbeitet oder empfangen wurde, zu übermitteln:
a. das Datum, die Uhrzeit, die Art des Ereignisses, die Teilnehmeridentifikatoren, gegebenenfalls die Alias-Adressen, die Sender- und Empfängeradressen, das verwendete Protokoll, die IP-Adressen und Portnummern des Servers und des Clients sowie gegebenenfalls der Zustellstatus der Nachricht bei den folgenden Ereignissen: Senden, Empfangen, Mailbox-Anmeldung, Mailbox-Abmeldung und bei den folgenden Ereignissen, soweit vorhanden: Herunterladen, Hochladen, Löschen, Bearbeiten, Hinzufügen einer Nachricht;
b. die IP-Adressen und Namen der sendenden und empfangenden E-Mail-Server.
Art. 63 Überwachungstyp HD_31_PAGING: Bestimmung des Standorts bei
der letzten Aktivität
1 Der Überwachungstyp HD_31_PAGING umfasst die jeweilige Bestimmung des Standorts bei der letzten durch die Mobilfunkanbieterin feststellbaren Aktivität für Netzzugangsdienste sowie Telefonie- und Multimediadienste von allen mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziierten mobilen Endgeräten der überwachten Person.
2 Zu übermitteln sind:
a. MSISDN oder GPSI;
b. IMSI oder SUPI;