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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten

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c. falls vorhanden, IMEI oder PEI;

d. Typ der Mobilfunktechnologie;

e. Frequenzband;

f. eindeutiger Identifikator des Mobilfunknetzes;

g. Datum und Uhrzeit der jeweils letzten festgestellten Aktivität für Netzzugangsdienste sowie Telefonie- und Multimediadienste; und

h. eine der folgenden Standortangaben:

1. die Angaben zu den beteiligten Zellen: die Identifikatoren oder eine Kombination von Identifikatoren (z. B. Zell- oder Gebietsidentifikatoren), die Postadressen, gegebenenfalls die verknüpften Zeitstempel, gegebenenfalls die Hauptstrahlrichtungen beziehungsweise bei komplexen Zellen die Hauptstrahlrichtungen und die Art der Zelle sowie die geografischen Koordinaten,

2. die Postadressen und die vom Netzwerk bestimmten Angaben zu den Positionen der Endgeräte bei der jeweils letzten Aktivität, zum Beispiel in Form von geografischen Koordinaten und den zugehörigen Unsicherheitswerten oder in Form von Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts,

3. die Postadressen und andere standardisierte, vom Netzwerk bestimmte Angaben zur Position der Endgeräte bei der jeweils letzten Aktivität oder zum Standort der beteiligten Zellen.

Art. 64 Abs. 2

2 Die FDA liefert dem Dienst ÜPF eine Liste der Zell- oder Gebietsidentifikatoren der ermittelten Mobilfunkzellen oder der Identifikatoren (z. B. BSSID) oder andere geeigneten Bezeichnungen (z. B. Hotspotname) der ermittelten öffentlichen WLAN-Zugänge.

Art. 65 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3

2Die anordnende Behörde lässt in eigener Regie am massgeblichen Standort Referenzkommunikationen und Referenznetzzugänge durchführen und übermittelt dem Dienst ÜPF eine Liste mit den folgenden diesbezüglichen Angaben:

3 Der Dienst ÜPF beauftragt die FDA, anhand der Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs die zu Beginn und am Ende der Referenzkommunikationen und Referenznetzzugänge gemäss Absatz 2 jeweils benutzten Mobilfunkzellen beziehungsweise öffentlichen WLAN-Zugänge zu bestimmen und ihm die mit den entsprechenden Zell- oder Gebietsidentifikatoren beziehungsweise Identifikatoren (z. B. BSSID) oder anderen geeigneten Bezeichnungen (z. B. Hotspotname) vervollständigte Liste gemäss Absatz 2 zu liefern.