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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten

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4 Die FDA müssen zum Zweck der Identifikation die Daten über die eindeutige Zuteilung von IP-Adressen für den Netzzugang während 6 Monaten aufbewahren und in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 37 zu erteilen.

5 Sie müssen Identifikationsdaten gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer der Zugangsberechtigung zum öffentlichen WLAN-Zugang sowie während 6 Monaten nach deren Ende aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.

6 Die FDA, mit Ausnahme von denjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) müssen folgende Daten zum Zweck der Identifikation während 6 Monaten aufbewahren:

a. Randdaten über die tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren, um die Auskünfte gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d erteilen zu können;

b. Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung (NAT) von IP-Adressen und Portnummern für den Netzzugang, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können; und

c. Randdaten zur Bestimmung der unmittelbar benachbarten Netze einer Kommunikation oder eines Kommunikationsversuchs bei Telefonie- und Multimediadiensten, um die Auskünfte gemäss Artikel 48c erteilen zu können.

7 Die Randdaten nach Absatz 6 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen.

Art. 26 Auskunftstypen im Allgemeinen

1 Die folgenden Typen von Auskünften sind definiert und betreffen:

a. die Teilnehmenden (Art. 35, 40, 42 und 43 sowie Art. 27 in Verbindung mit diesen Artikeln);

b. die Dienste (Art. 36–39, 41, 42a und 43a);

c. die Zahlungsweise (Art. 44);

d. den Identitätsnachweis (Art. 45);

e. die Rechnungskopien (Art. 46);

f. die Vertragskopien (Art. 47);

g. die technischen Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen (Art. 48);

h. die zugeordneten Identifikatoren (Art. 48a und 48b);

i. die Bestimmung der benachbarten Netze (Art. 48c).

2 Informationen, zu welchen die Mitwirkungspflichtigen nach Massgabe dieser Verordnung Auskunft erteilen müssen, dürfen von den Behörden nur in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren angefragt werden.