Vorlage
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF
Die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde übermitteln dem Dienst ÜPF die Überwachungsanordnungen, deren Verlängerungen und Aufhebungen, die Genehmigungen sowie die einzurichtenden Zugriffsrechte wie folgt:
a. durch ein vom EJPD zugelassenes sicheres Übertragungsmittel;
b. brieflich oder per Telefax, falls das Übertragungsmittel gemäss Buchstabe a aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht; oder
c. in dringlichen Fällen telefonisch, mit Nachreichung der Überwachungsanordnung gemäss Buchstabe a oder b innerhalb von 24 Stunden.
Art. 4a Beginn und Ende der rückwirkenden Überwachung
1 Die rückwirkende Überwachung beginnt frühestens 6 Monate vor dem Tag des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF, wobei die Zahl des ersten Tages der Überwachung derjenigen des Tages des Empfangs der Anordnung entspricht. Fehlt der entsprechende Tag im Monat des Beginns der Überwachung, so beginnt sie frühestens am letzten Tag dieses Monats.
2 Sie endet spätestens am Tag des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF.
Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen
1 Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen müssen der Dienst ÜPF, die FDA, mit Ausnahme von denjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) einen Pikettdienst zur Verfügung stellen, während welchem sie jederzeit erreichbar sind, um Störungen zu beheben und die folgenden Leistungen zu erbringen:
a. Erteilung von Auskünften gemäss den Artikeln 35–37, 40–43a, 48a und 48b sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43;
b. Erteilung von Auskünften gemäss den Artikeln 38, 39 und 48c;
c. Aktivierung von Echtzeitüberwachungen gemäss den Artikeln 54–59;
d. Durchführung von als dringend erklärten rückwirkenden Überwachungen gemäss den Artikeln 60–63, 65 und 66;
e. Durchführung von Notsuchen gemäss Artikel 67 und Fahndungen gemäss Artikel 68, ausgenommen die Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs gemäss Artikel 64.
2 Die Behörden müssen Leistungen nach Absatz 1 dem Pikettdienst des Dienstes ÜPF telefonisch ankünden, ausser wenn Auskünfte automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems erteilt werden.
3 Gesuche um besondere Auskünfte und Anordnungen besonderer Überwachungen (Art. 25) werden ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen weder entgegengenommen noch bearbeitet.