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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten
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b. den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2;
Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft
bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT)
1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben über die identifizierten Teilnehmenden, falls diesen zum massgeblichen Zeitpunkt innerhalb der letzten 6 Monate mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene eine IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war:
a. falls vorhanden, die eindeutigen Teilnehmeridentifikatoren (z. B. Benutzername);
b. die eindeutigen Dienstidentifikatoren (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) der Netzzugangsdienste oder die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2.
2 Das Auskunftsgesuch enthält die Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation der Benutzerschaft:
a. die öffentliche Quell-IP-Adresse;
b. falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer;
c. falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse;
d. falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer;
e. falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls;
f. den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, am Ende oder während des angefragten NAT-Übersetzungskontextes.
Art. 39 Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte
über NAT-Übersetzungskontexte
1 Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über den massgeblichen NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation der Benutzerschaft im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene:
a. wenn Quell-Adressierungselemente gesucht sind:
1. die Quell-IP-Adresse vor beziehungsweise nach der NAT-Übersetzung,
2. die Quell-Portnummer vor beziehungsweise nach der NAT-Übersetzung.
b. wenn Ziel-Adressierungselemente gesucht sind:
1. die Ziel-IP-Adresse vor beziehungsweise nach der NAT-Übersetzung,
2. die Ziel-Portnummer vor beziehungsweise nach der NAT-Übersetzung.
2 Das Auskunftsgesuch enthält die Angaben über den massgeblichen NAT-Übersetzungskontext:
a. wenn Quell-Adressierungselemente gesucht sind:
1. die Quell-IP-Adresse nach beziehungsweise vor der NAT-Übersetzung,