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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten
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6 Er passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx an, damit die Daten gemäss Artikel 61 Buchstabe j entgegengenommen werden können.
7 Er passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx an, damit Auskünfte gemäss Artikel 48b standardisiert erteilt werden können.
8 Er passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 18 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, damit die Überwachungen gemäss den Artikeln 56b und 67 Absatz 1 Buchstabe c standardisiert durchgeführt werden können.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Dieser Verordnung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr