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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten

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6 Er passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx an, damit die Daten gemäss Artikel 61 Buchstabe j entgegengenommen werden können.

7 Er passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx an, damit Auskünfte gemäss Artikel 48b standardisiert erteilt werden können.

8 Er passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 18 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, damit die Überwachungen gemäss den Artikeln 56b und 67 Absatz 1 Buchstabe c standardisiert durchgeführt werden können.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Dieser Verordnung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr