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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten
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3 Bei den Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.
Art. 36 Auskunftstyp IR_6_NA: Auskünfte über Netzzugangsdienste
1 Der Auskunftstyp IR_6_NA umfasst die folgenden, im Anfragezeitraum gültigen Angaben über Netzzugangsdienste:
a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z. B. Kundennummer);
b. die zugehörigen Dienstidentifikatoren (z. B. Benutzername, DSL-Identifikator);
c. falls zutreffend, die zugehörigen IMSI oder SUPI und die zugehörigen MSISDN oder GPSI;
d. die Liste der eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse) der im Zusammenhang mit diesem Dienst bei der Anbieterin in den letzten 6 Monaten benutzten Geräte sowie, sofern verfügbar, deren Bezeichnung in Textform;
e. falls zutreffend, die zugehörigen ICCID;
f. falls zutreffend, die zugehörigen PUK- und PUK2-Codes und deren Gültigkeitszeitraum.
2 Für die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstaben b, c und e ist der gemeinsame Gültigkeitszeitraum mitzuteilen.
3 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:
a. den Dienstidentifikator ausser IP-Adressen (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI);
b. die IMSI oder SUPI;
c. den eindeutigen Geräteidentifikator gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse);
d. die Installationsadresse des ortsgebundenen Netzzugangs;
e. die ICCID;
f. den Code zum Aufladen des Guthabens oder zur Bezahlung der Dienstleistung.
Art. 37 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war: