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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten
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Art. 60 Überwachungstyp HD_28_NA: rückwirkende Überwachung
von Randdaten bei Netzzugangsdiensten
Der Überwachungstyp HD_28_NA umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Netzzugangsdienstes. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wurde, zu übermitteln:
a. das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes oder die Dauer der Sitzung;
b. der Typ und der Status des Netzzugangs;
c. der Identifikator, der für die Authentifizierung der Benutzerin oder des Benutzers am überwachten Zugang verwendet wurde, zum Beispiel Benutzername;
d. die dem Target zugeteilten IP-Adressen beziehungsweise Adressbereiche und deren Typ;
e. sofern verfügbar, der eindeutige Geräteidentifikator des benutzten Endgeräts des Targets gemäss internationalen Standards (z. B. MAC-Adresse, IMEI oder PEI bei Mobilfunk);
f. sofern verfügbar, die jeweiligen Datenmengen, die innerhalb der Sitzung hochgeladen und heruntergeladen wurden;
g. bei Netzzugang über Mobilfunk: die GPRS-, EPS- oder 5GS-Informationen (z. B. IMSI, SUPI oder MSISDN oder GPSI) und die folgenden Standortangaben zu Beginn und am Ende sowie, soweit verfügbar, während der Sitzung:
1. die Zell- oder Gebietsidentifikatoren sowie die geografischen Koordinaten, die Postadressen, gegebenenfalls die verknüpften Zeitstempel und gegebenenfalls die Hauptstrahlrichtungen der vom Target benutzten Zellen,
2. die vom Netzwerk bestimmten Positionen des Targets (z. B. in Form von geografischen Koordinaten und dem zugehörigen Unsicherheitswert oder in Form von Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts) sowie die zugehörigen Postadressen, oder
3. andere Angaben zu den Standorten des Targets oder der von diesem benutzten Zellen gemäss internationalen Standards sowie die zugehörigen Postadressen;
h. bei Netzzugang über öffentliches WLAN: die Identifikatoren (z. B. BSSID) oder andere geeignete Bezeichnungen (z. B. Hotspotname), die Standortangaben (geografische Koordinaten oder Postadresse) sowie, sofern verfügbar, die SSID, der Typ der Authentifizierung, die Informationen über die Benutzerauthentifizierung mit geeigneten Mitteln gemäss Artikel 19 Absatz 2 und die IP-Adresse des vom Target benutzten Zugangs;
i. sofern verfügbar, zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben g und h die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt;