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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten

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Art. 18c Bekanntgabe der Anzahl Datensätze bei der Auskunftserteilung Falls die Anzahl der gefundenen Datensätze den in der Anfrage angegebenen Höchstwert überschreitet, gibt die Mitwirkungspflichtige lediglich deren Anzahl bekannt.

Art. 20 Überprüfung der Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten

1 Bei Mobilfunkdiensten muss die FDA bei der Abgabe der Zugangsmittel oder bei der erstmaligen Aktivierung der Dienste Folgendes überprüfen:

a. bei natürlichen Personen die Identität der oder des Teilnehmenden;

b. bei juristischen Personen deren Angaben.

2 Diese Pflicht obliegt statt der FDA der Wiederverkäuferin gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f BÜPF, falls die Abgabe der Zugangsmittel oder die erstmalige Aktivierung unmittelbar durch die Wiederverkäuferin erfolgt.

Art. 20a Erbringung des Identitätsnachweises bei natürlichen Personen bei

Mobilfunkdiensten

1 Bei natürlichen Personen muss der Identitätsnachweis der oder des Teilnehmenden mit einem der folgenden, am Erfassungstag gültigen Dokumente erbracht werden:

a. einem schweizerischen oder ausländischen Reisepass;

b. einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte; oder

c. einem Ausländerausweis gemäss den Artikeln 71 und 71a der Verordnung vom 24. Oktober 20072 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit.

2 Folgende Angaben der oder des Teilnehmenden werden erfasst:

a. gestützt auf das Dokument:

1. Namen und Vornamen,

2. Geburtsdatum,

3. Art des Dokuments, dessen Nummer und das ausstellende Land beziehungsweise die ausstellende Organisation,

4. Nationalitäten;

b. Adresse;

c. falls bekannt: Beruf.

3 Bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis müssen zudem folgende Angaben erfasst werden:

a. Zeitpunkt der Abgabe der Zugangsmittel oder der erstmaligen Aktivierung der Dienste;

b. Name und vollständige Adresse der Abgabe- oder Aktivierungsstelle;

c. Namen und Vornamen der erfassenden Person.

2 SR 142.201