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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten
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1. deren Art, das Datum und die Uhrzeit ihres Beginns und gegebenenfalls ihres Endes,
2. die Adressierungselemente (z. B. MSISDN, GPSI, E.164-Nummer, SIP URI, IMPU) aller Kommunikationsteilnehmenden und deren Rolle,
3. die tatsächliche bekannte Zieladresse und die zwischengeschalteten verfügbaren Adressen, falls die Kommunikation oder der Kommunikationsversuch um- oder weitergeleitet wird,
4. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards der Endgeräte der überwachten Dienste (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse),
5. die anderen verfügbaren Identifikatoren,
6. die Ursache für die Beendigung der Kommunikation oder deren Nichtzustandekommen oder für die technische Änderung,
7. die Signalisierungsinformationen zu Zusatzdiensten (z. B. Konferenzschaltung, Anrufumleitung, DTMF),
8. der Status der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs,
9. bei Mobilfunk und WLAN: zusätzlich die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten aktuellen Standortangaben gemäss Artikel 54 Absatz 3 des Targets oder der beteiligten Zellen beziehungsweise des vom Target benutzten WLAN-Zugangs, wobei bei EPS und 5GS die Standortangaben, soweit verfügbar, mit dem jeweiligen verknüpften Zeitstempel und dem Alter der Standortangabe zu ergänzen sind;
f. bei Mobilfunk: Informationen über das vorherige und das aktuelle diensterbringende Netz, über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse und gegebenenfalls deren Grund, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse des Targets.
Art. 56a Überwachungstyp RT_56_POS_IMMED: einmalige, sofortige
Positionsbestimmung durch das Netzwerk
1 Der Überwachungstyp RT_56_POS_IMMED umfasst jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziierten mobilen Endgeräten.
2 Die Positionsbestimmung ist durch das Netzwerk mit Hilfe einer sofortigen Positionierungsfunktion gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.
3 Es sind jeweils die folgenden Angaben sofort zu übermitteln:
a. die beobachteten MSISDN/GPSI, IMEI/PEI und IMSI/SUPI, mindestens eine dieser Angaben, die übrigen soweit verfügbar;
b. der Netzidentifikator des Location Service Client und der Zeitstempel der Positionsbestimmung sowie die LIID;
c. bei erfolgreicher Positionsbestimmung: der Zeitstempel der Position und die Positionsangaben wie folgt: