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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten

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die Überwachung oder für Testschaltungen (Art. 30) Notwendigen den Zugang zu Gebäuden, Geräten, Leitungen, Systemen, Netzen und Diensten.

Art. 54 Überwachungstyp RT_22_NA_IRI: Echtzeitüberwachung

von Randdaten bei Netzzugangsdiensten

1 Der Überwachungstyp RT_22_NA_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Netzzugangsdienstes im Mobilfunkbereich.

2 Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln:

a. wenn der Netzzugang hergestellt oder getrennt wird: das Datum, die Uhrzeit, die Art des Ereignisses und die Technologie sowie gegebenenfalls der Grund der Trennung;

b. die Art des momentanen Netzzugangs;

c. die verwendeten AAA-Informationen des überwachten Netzzugangsdienstes, insbesondere die Teilnehmeridentifikatoren und bei Mobilfunk die zugehörigen IMSI oder SUPI;

d. die dem überwachten Netzzugangsdienst und den zugehörigen Endgeräten zugeteilten IP-Adressen beziehungsweise Adressbereiche sowie das Datum und die Uhrzeit der jeweiligen Zuteilung;

e. die verfügbaren Adressierungselemente und Identifikatoren des überwachten Netzzugangsdienstes, insbesondere bei Mobilfunk die zugehörigen MSISDN oder GPSI und die zugehörigen IMSI oder SUPI;

f. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards der momentan zugehörigen Endgeräte des überwachten Netzzugangsdienstes (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse);

g. die Art, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes der Ereignisse, die die technischen Eigenschaften des überwachten Netzzugangsdienstes oder dessen Mobility-Management ändern, und, falls bekannt, ihre Ursachen;

h. die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten aktuellen Standortangaben des Targets oder der beteiligten Zellen beziehungsweise des vom Target benutzten WLAN-Zugangs ergänzt, soweit verfügbar, mit dem verknüpften Zeitstempel und dem Alter der Standortangabe;

i. bei Mobilfunk: Informationen über das vorherige und das aktuelle diensterbringende Netz, über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse und gegebenenfalls deren Grund, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse des Targets;

j. bei 5G-Mobilfunk: Informationen über die Zuordnung eines neuen temporären Identifikators des Targets.