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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten

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Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch FDA und AAKD

mit weitergehenden Pflichten

1 Die folgenden Anbieterinnen erteilen die Auskünfte über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF:

a. FDA, mit Ausnahme von denjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51);

b. AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22);

c. AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52).

2 Sie erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37, 40–42a, 43a, 48a und 48b sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 automatisiert. Alle anderen Auskünfte erteilen sie manuell oder automatisiert.

3 Die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22) sind von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b befreit und liefern bei Auskünften gemäss den Artikeln 38, 39 und 48c nur die ihnen vorliegenden Informationen.

4 Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51) sind von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b befreit und erteilen die übrigen Auskünfte wie folgt, wobei sie bei Auskünften gemäss den Artikeln 38, 39 und 48c nur die ihnen vorliegenden Informationen liefern:

a. schriftlich, ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels;

b. manuell, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems; oder

c. automatisiert, auf eigenen Wunsch und nach Absprache mit dem Dienst ÜPF.

Art. 18a Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch die AAKD ohne

weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen

Fernmeldenetzen

1 Die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen sind bei der Auskunftserteilung nicht verpflichtet, sich an die in dieser Verordnung vorgesehenen Typen zu halten.

2 Sie liefern die ihnen vorliegenden Angaben schriftlich ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels.

3 Sie können die Angaben auf eigenen Wunsch über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF manuell oder, nach Absprache mit dem Dienst ÜPF, automatisiert liefern.

Art. 18b Beizug Dritter bei der Auskunftserteilung

Die Mitwirkungspflichtigen können Dritte zur Auskunftserteilung beiziehen.