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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten
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Art. 28 Überwachungstypen
1 Die folgenden Typen von Echtzeitüberwachungen sind definiert und betreffen:
a. die Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 54);
b. die Inhalte und Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 55);
c. die Randdaten bei Anwendungen (Art. 56 und 58);
d. die Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 56a und 56b);
e. die Inhalte und Randdaten bei Anwendungen (Art. 57 und 59).
2 Die folgenden Typen von rückwirkenden Überwachungen sind definiert und betreffen:
a. die Netzzugangsdienste (Art. 60);
b. die Anwendungen (Art. 61 und 62);
c. die Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 63);
d. den Antennensuchlauf (Art. 66) sowie die entsprechenden Vorbereitungen (Art. 64 oder 65).
3 Die folgenden Typen von Notsuchen (Art. 67) sind definiert und betreffen:
a. die Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 67 Abs. 1 Bst. a);
b. die Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c);
c. die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Abs. 1 Bst. d);
d. die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Abs. 1 Bst. e);
e. die rückwirkende Überwachung bei Netzzugangsdiensten sowie Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Abs. 1 Bst. f).
4 Die folgenden Typen von Fahndungen (Art. 68) sind definiert und betreffen:
a. die Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 68 Abs. 1 Bst. a);
b. die Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 68 Abs. 1 Bst. b und c);
c. die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. d);
d. die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. e);
e. die rückwirkende Überwachung bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. f);
f. den Antennensuchlauf und die entsprechenden Vorbereitungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. g).