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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten
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3 Die Standortangaben bestehen aus den zugehörigen Zeitstempeln und, soweit verfügbar, dem Typ der benutzten Mobilfunktechnologie sowie:
a. den Identifikatoren (z. B. Zell- oder Gebietsidentifikator) oder einer anderen geeigneten Bezeichnung (z. B. Hotspotname) sowie den geografischen Koordinaten der Zellen oder des WLAN-Zugangs und gegebenenfalls der Hauptstrahlrichtungen der Zellen;
b. der vom Netzwerk bestimmten Position des Targets, zum Beispiel in Form von geografischen Koordinaten und dem zugehörigen Unsicherheitswert oder in Form von Polygonen, unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts;
c. anderen Angaben zum Standort des Targets oder der Zellen beziehungsweise des WLAN-Zugangs gemäss internationalen Standards;
d. im Falle eines nichtvertrauenswürdigen Nicht-3GPP-Zugangs zum Mobilfunkkernnetz: der öffentlichen IP-Adresse des Endgeräts für die gesicherte Verbindung zum Gateway sowie, im Falle von NAT, der Portnummer; oder
e. im Falle eines vertrauenswürdigen Nicht-3GPP-Zugangs zum Mobilfunkkernnetz: dem Identifikator des Netzzugangs und, soweit bekannt, dessen Postadresse.
Art. 56 Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI: Echtzeitüberwachung
von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
1 Der Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, die Echtzeitüberwachung der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS.
2 Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über die überwachten Dienste gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln:
a. das Datum und die Uhrzeit von Anmelde- beziehungsweise Abmeldevorgängen und deren Ergebnis;
b. die verwendeten AAA-Informationen der überwachten Dienste und die Informationen über Registrierungs- und Subskriptionsereignisse sowie die entsprechenden Antworten, insbesondere der Teilnehmeridentifikator (z. B. SIP URI, IMPI), bei Mobilfunk die IMSI oder SUPI und, soweit zutreffend, die IP-Adressen und Portnummern des Clients und des Servers sowie die Angaben zum benutzten Protokoll;
c. die Signalisierungsinformationen, insbesondere zum Serving-System, zum Status der oder des Teilnehmenden und zur Dienstqualität;
d. falls zutreffend, die Präsenzinformationen;
e. bei Kommunikationen, Kommunikationsversuchen und technischen Änderungen (z. B. Einbeziehung von Zusatzdiensten, Einbeziehung von konvergierenden Diensten oder Wechsel auf konvergierende Dienste, Wechsel der Mobilfunktechnologie, Location Updates), soweit zutreffend: