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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten
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Anhang (Art. 2)
Begriffe und Abkürzungen
1. WLAN (Wireless Local Area Network): drahtloses lokales Netzwerk;
2. Kommunikationsdienst: Dienst, der eine fernmeldetechnische
Kommunikation ermöglicht; dazu gehören Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste;
3. Telefoniedienst: interaktiver Dienst, der zur gleichzeitigen
Sprachkommunikation der Kommunikationsbeteiligten in Echtzeit dient, wobei die Adressierung nach einem Nummerierungsplan erfolgt. Mit einem Telefoniedienst verbundene Anrufbeantwortersysteme einer Anbieterin (z.B. Sprachbox, Voice Mail, Visual Voice Mail) gelten ebenfalls als Telefoniedienst;
4. Multimediadienst: angereicherter Telefoniedienst, mit dem neben der Sprache
auch andere Medientypen und Funktionen genutzt werden können, wie Video, Bilder, Audio, Dateitransfer, Teilen von Inhalten, Präsentieren von Inhalten, Übermittlung von Präsenzinformationen (z. B. Videotelefonie, Unified Communication, RCS, Telefonkonferenz, Videokonferenz Online-Sitzung);
5. E-Mail-Dienst: Mailbox oder Schnittstelle zum Lesen, Verfassen, Ändern,
Versand, Empfang oder Weiterleiten von E-Mails, basierend auf SMTP;
6. IP-Adresse (Internetprotokoll-Adresse): Adresse, die alle verbundenen
Geräte in einem Netzwerk identifiziert, welche über das Internetprotokoll kommunizieren. Es gibt IP-Adressen der Version 4 (IPv4) und der Version 6 (IPv6);
7. Teilnehmende: Personen, die mit einer FDA oder einer AAKD einen Vertrag
über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen oder sich für deren Dienste registriert oder von dieser ein Zugangsmittel zu deren Diensten erhalten haben;
8. Portnummer: Adresse eines Ports; ein Port ist der logische Endpunkt für
Kommunikationen mit oder in einem Computersystem; ein Port ist mit einer IP-Adresse und dem Protokolltyp der Kommunikation verknüpft;
9. Identifikator: Adressierungselement, die Identifikationsnummer oder ein
anderer eindeutiger Bezeichner für eine oder einen bestimmten Teilnehmenden, einen bestimmten Dienst oder ein bestimmtes Gerät;
10. MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number):
eindeutige Telefonnummer, über die Teilnehmende in einem Mobilfunknetz erreicht werden können;
11. GPSI (Generic Public Subscription Identifier): eindeutiges öffentliches
Adressierungselement innerhalb und ausserhalb von 5G-Netzen (z. B. MSISDN);