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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten

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j. bei Festnetzzugang: die Adressierungselemente des Zugangs und, sofern verfügbar, die Postadresse;

k. im Falle eines nichtvertrauenswürdigen Nicht-3GPP-Zugangs zum Mobilfunkkernnetz: die öffentliche IP-Adresse des Endgeräts für die gesicherte Verbindung zum Gateway und der verknüpfte Zeitstempel sowie, im Falle von NAT, die Portnummer;

l. im Falle eines vertrauenswürdigen Nicht-3GPP-Zugangs zum Mobilfunkkernnetz: der Identifikator des Netzzugangs, der verknüpfte Zeitstempel und, soweit bekannt, dessen Postadresse.

Art. 61 Bst. b, d, g, gbis, i und j

Der Überwachungstyp HD_29_TEL umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, MMS und Voice Mail. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs von Kommunikationen und Kommunikationsversuchen der überwachten Dienste zu übermitteln:

b. die Adressierungselemente (z. B. MSISDN, GPSI, E.164-Nummer, SIP URI, IMPU) aller Kommunikationsbeteiligten und deren Rollen;

d. bei Mobilfunk und bei Multimediadiensten, soweit verfügbar: IMEI oder PEI des benutzten Endgeräts des Targets und IMSI oder SUPI des Targets;

g. bei Mobilfunk: die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten Standortangaben der vom Target benutzten Zelle zu Beginn und am Ende der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs:

1. die Zell- oder Gebietsidentifikatoren, die geografischen Koordinaten, die Postadresse sowie, gegebenenfalls, die verknüpften Zeitstempel und die Hauptstrahlrichtungen,

2. die vom Netzwerk bestimmten Positionen des Targets (z. B. in Form von geografischen Koordinaten und dem zugehörigen Unsicherheitswert oder in Form von Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts) sowie die zugehörigen Postadressen,

3. andere Angaben zu den Standorten des Targets oder der von diesem benutzten Zellen gemäss internationalen Standards sowie die zugehörigen Postadressen, oder

4. im Falle eines nichtvertrauenswürdigen Nicht-3GPP-Zugangs zum Mobilfunkkernnetz: die öffentliche IP-Adresse des Endgeräts für die gesicherte Verbindung zum Gateway und den verknüpften Zeitstempel sowie, im Falle von NAT, die Portnummer;

gbis. falls bekannt, zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe g die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt;

i. bei Multimediadiensten: die Informationen über den Netzzugang des Targets:

1. der Zugangstyp,

2. die Zugangsklasse,