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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten
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Art. 67 Überwachungstypen EP: Notsuche
1 Für die Notsuche gemäss Artikel 35 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden:
a. der Typ EP_35_PAGING: jeweils die Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität von allen mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder dritten Person; dieser Typ entspricht dem Typ HD_31_PAGING nach Artikel 63;
b. der Typ EP_58_POS_IMMED: jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit dem überwachten Identifikator assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder dritten Person; dieser Typ entspricht dem Typ RT_56_POS_IMMED nach Artikel 56a;
c. der Typ EP_59_POS_PERIOD: jeweils die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit dem überwachten Identifikator assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder dritten Person; dieser Typ entspricht dem Typ RT_57_POS_PERIOD nach Artikel 56b;
d. der Typ EP_36_RT_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten; die Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 55 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 57 (Telefonie- und Multimediadienste);
e. der Typ EP_37_RT_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten: die Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 54 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 56 (Telefonie- und Multimediadienste);
f. der Typ EP_38_HD: rückwirkende Überwachung von Randdaten: die Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 60 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 61 (Telefonie- und Multimediadienste).
2 Beim Überwachungstyp gemäss Absatz 1 Buchstabe f richten sich Beginn und Ende der Überwachung nach Artikel 4a.
Art. 68 Fahndung
1 Für die Fahndung nach verurteilten Personen gemäss Artikel 36 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden, wobei in der Überwachungsanordnung als Grund der Überwachung (Art. 49 Abs. 1 Bst. e) «Fahndung» anzugeben ist:
a. jeweils die Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität von allen mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 63;