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Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 35 Seiten

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4 Die FDA oder gegebenenfalls die Wiederverkäuferin muss von dem Dokument eine gut lesbare elektronische Kopie erstellen. Die Wiederverkäuferin übermittelt die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 und die Kopie innerhalb von 14 Tagen nach der Erfassung an die FDA.

5 Die Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie der NDB können verlangen, dass die FDA ein Zugangsmittel abgibt und einen Dienst aktiviert, ohne die Identität zu prüfen und die entsprechenden Angaben zu erfassen. Sie können dies nur für Angehörige ihrer Organisationen und weitere Personengruppen verlangen, die ihre wahre Identität aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht preisgeben müssen.

Art. 20b Erbringung des Identitätsnachweises bei juristischen Personen bei

Mobilfunkdiensten

1 Bei juristischen Personen müssen folgende Angaben erfasst und anhand geeigneter Nachweise überprüft werden:

a. Name, Sitz und Kontaktdaten der juristischen Person;

b. nationale Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer oder internationaler Legal Entity Identifier (LEI) der juristischen Person;

c. falls bekannt: Namen und Vornamen der Personen, die die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen.

2 Die Wiederverkäuferin übermittelt die Angaben innerhalb von 14 Tagen nach der Erfassung an die FDA.

3 Artikel 20a Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 21 Aufbewahrungsfristen

1 Die FDA und die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 müssen die Angaben über die Dienste, über längerfristig zugeordnete Identifikatoren gemäss Artikel 48a und diejenigen zum Zweck der Identifikation gemäss Artikel 19 Absatz 1 während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.

2 Sie müssen Daten über die letzte zugriffsrelevante Aktivität während 6 Monaten aufbewahren und in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 42a und 43a zu erteilen.

3 Die FDA, welche Mobilfunkdienste anbieten, müssen Angaben über die Teilnehmenden gemäss Artikel 20a und 20b sowie die Kopie des Identitätsnachweises während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.

3 SR 431.03