Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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ergeben, dass eine solche Regelung zielführend ist, aber als Fremdänderung in der

Geometerverordnung43 zu verankern ist.44

2.3.3 Arbeiten auf dem Bahngebiet (Art. 46 VAV)

Art. 46 VAV sieht vor, dass Bahnunternehmen im Sinne der Eisenbahngesetzgebung berechtigt sind, im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht innerhalb des Bahngebietes bestimmte Arbeiten der amtlichen Vermessung selber auszuführen, sofern sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin verfügen. Die praktische Bedeutung dieser

Ausnahmeregelung wurde in der Arbeitsgruppe in Frage gestellt.45

2.3.4 Fachstelle des Bundes

Fachstelle des Bundes für die amtliche Vermessung ist heute die Eidgenössische

Vermessungsdirektion, V+D (Art. 40 Abs. 1 VAV). Diese ist schon seit langem keine eigenständige Organisationseinheit der Bundesverwaltung mehr, sondern eine Organisationseinheit innerhalb eines Bundesamtes. Heute ist die Eidgenössische Vermessungsdirektion im Fachbereich Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion angesiedelt. Mit der jüngsten Reorganisation des

Bundesamtes für Landestopografie stellte sich deshalb die Frage, ob neu das Bundesamt als

Fachstelle benannt werden sollte. Dies hätte allerdings zu anderen organisatorischen Problemen geführt. Deshalb wird der Begriff der Eidgenössischen Vermessungsdirektion für die Fachstelle des Bundes in der VAV beibehalten.

2.4 IND-AV: geprüft und aufgeschoben

Im Rahmen der Vorarbeiten zu den Änderungen der VAV wurde in der Arbeitsgruppe die Frage der Anschlussfähigkeit der amtlichen Vermessung an das sich im Bauwesen immer mehr durchsetzende Building Information Modelling (BIM) gestellt. Gleichzeitig stellte sich auch die Frage, ob die heutige Konzeption der Genauigkeitsanforderungen, welche auf den von der Eidg. Vermessungsdirektion festgelegten Toleranzstufen basiert, noch sach- und zeitgerecht ist. Ausgehend von diesen Fragen entstand die Idee, für die amtliche Vermessung ein neues System der Informationsanforderungen (Information Need Definition; IND-AV) zu entwickeln und auf Verordnungsebene zu verankern,

welches sich eng an entsprechende Konzepte beim BIM anlehnt, ohne aber einfach BIM für die amtliche Vermessung zu übernehmen. Eine erste, vorläufige Konzeption wurde in der Arbeitsgruppe erarbeitet. Das Konzept IND-AV sieht vor, dass für jede Objektklasse der AV Mindestanforderungen festgelegt werden. Diese Mindestanforderungen können abhängig von der Lage, des Status sowie weiterer Kriterien in Abhängigkeit von spezifischen Objekteigenschaften festgelegt werden. So ist es insbesondere möglich, für die verschiedenen Status im Lebenszyklus eines Objekts unterschiedliche Anforderungen zu definieren. Relevant an diesem Konzept ist, dass bei Bedarf die

Mindestanforderungen für ein einzelnes Objekt individuell erhöht werden können. Für jedes Objekt der amtlichen Vermessung wird ein spezifisches Modell des IND-AV zu schaffen sein, da nicht bei jedem Objekt die gleiche Informationsdichte und Informationstiefe notwendig ist.

Diese Konzeption wurde anschliessend in einer Studie der Fachhochschule Nordwestschweiz

(FHNW)46 überprüft und weiterentwickelt. Der Studienbericht äussert sich grundsätzlich positiv zur Konzeption von IND-AV und sieht in dieser Konzeption zahlreiche Chancen; er weist aber auch auf offene Fragen hin. Ausgehend von diesem Studienbericht und von einer Abschätzung der

Umsetzbarkeit im Rahmen des Wechsels zum Datenmodell DM.flex kam das Bundesamt für

Landestopografie zum Schluss, dass die Konzeption für eine technische und gesetzgeberische Umsetzung noch zu wenig ausgereift ist, aber unbedingt mit hoher Priorität weiterbearbeitet werden soll. Auch IND-AV entspricht der Stossrichtung der E-Government-Strategie Schweiz 2020–2023: Es handelt sich um einen innovativen Ansatz, welcher der Automatisierung und Durchgängigkeit von

43 Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) vom 21. Mai 2008, SR 211.432.261.

44 Siehe auch die Erläuterungen zum neuen Art. 22a GeomV in Ziff. 3.3.2.

45 Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 46 VAV in Ziff. 3.1.37.

46 Vgl. LUKAS SCHILDKNECHT/MIRJAM STRICKLER/BEATRIX RUCH, Studie zur Überprüfung des Konzepts IND-AV, Studienbericht vom 9. Januar 2021 zu Handen des Bundesamts für Landestopografie. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 13/38