Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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Diese Geodaten dienen der Dokumentation im Sinne von Artikel 45 RLSV. Massgebend für die Erhebung dieser Daten ist neu nicht mehr das Datenmodell der amtlichen Vermessung, sondern das vom Bundesamt für Energie (BFE) vorgegebene Datenmodell für den Geobasisdatensatz

«Rohrleitungen».

Artikel 43a Anmerkung im Grundbuch

Nach dem geltenden Recht, werden Rohrleitungsanlagen bei allen Grundstücken auf denen sie sich befinden im Grundbuch angemerkt. Dies soll auch weiterhin so bleiben. Da die Aufnahme in der amtlichen Vermessung und im Grundbuch in Art. 43 gestrichen werden, muss die Anmerkung im Grundbuch in einem neuen Art. 43a separat geregelt werden.

Artikel 45 Absatz 3 Geobasisdaten von Rohrleitungsanlagen

Bestimmte Teile von Rohrleitungsanlagen stellen auch dann noch Daten der amtlichen Vermessung dar, wenn die Rohrleitungsanlagen als solche nicht mehr zur amtlichen Vermessung gehören (z.B. Gebäudeadressen; Gebäude als Teil der Bodenbedeckung, Brücken der Leitungen über Gewässer als Einzelobjekte, etc.). Deshalb ist diesbezüglich in einem neuen Absatz 3 ein Vorbehalt

anzubringen. Das Vorgehen in solchen Fällen ist in Artikel 17a RLV geregelt.

3.3.16 Verordnung über die Infrastruktur in der Luftfahrt (VIL)

Anpassung von Artikel 27bbis"Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht": Siehe dazu Ziff. 3.3.5.

Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 28/38