Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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werden soll. Dies entspricht auch der Stossrichtung der E-Government-Strategie Schweiz 2020–2023, welche als eines der Prinzipien durchgängige automatisierte Prozesse und als strategische Ziele sowohl den Ausbau der elektronischen Interaktion wie auch den Ausbau des elektronischen

Behördenverkehrs enthält.25

Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich des Plans für das Grundbuch (Art. 950 Abs. 1 ZGB). Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selber angegeben (Art. 668 Abs. 1 ZGB). Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet (Art. 668 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 7 Abs. 1 VAV ist der Plan für das Grundbuch Bestandteil des Grundbuches. Gemäss der

vorgesehenen Änderung von Art. 7 Abs. 1 VAV kommen der Abgrenzung der Liegenschaften, der selbstständigen und dauernden Rechte sowie der Bergwerke (d.h. den Grundstückgrenzen) die Rechtswirkungen des Grundbuchs zu. Aus den erwähnten Regelungen kann gefolgert werden, dass der Plan für das Grundbuch als Teil der amtlichen Vermessung gleichzeitig integrierender Teil des Grundbuches und damit eines "öffentlichen Registers" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 EÖBV ist. Heute betrifft dies die Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Nomenklatur,

Liegenschaften, Rohrleitungen, Hoheitsgrenzen, Gebäudeadressen und administrative Einteilungen (Art. 7 Abs. 2 VAV). Die übrigen Bestandteile (bzw. heute Informationsebenen) der amtlichen

Vermessung sind nicht Teil des Grundbuches und damit auch nicht eines "öffentlichen Registers" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 EÖBV.

Beglaubigte Auszüge aus der amtlichen Vermessung in elektronischer Form, welche ausschliesslich Daten aus dem Plan für das Grundbuch enthalten, können in Anwendung von Art. 12 EÖBV direkt ausschliesslich in elektronischer Form aus den Daten der amtlichen Vermessung erstellt werden, da diese als Teil des Grundbuches Teil eines "öffentliches Registers" darstellen.

Hinsichtlich der Mutationsurkunden, insbesondere auch hinsichtlich des Mutationsplans ist eine direkte Erstellung einer Urkunde in Anwendung von Art. 12 EÖBV nicht möglich bzw. unzulässig, da es sich nicht um einen Auszug der Daten der amtlichen Vermessung als Teil des Grundbuches handelt, sondern um Daten, welche erst durch den Grundbucheintrag zu einer Änderung des

Grundbuches führen. Die Mutationsurkunden können aber grundsätzlich durch den Ingenieur-

Geometer oder die Ingenieur-Geometerin nach den Vorschriften über die elektronische Signatur auch digital signiert werden.26

Personen, die das Patent als Ingenieur-Geometer oder Ingenieur-Geometerin besitzen, können dann Urkundspersonen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a EÖBV sein und ins Schweizerische Register der Urkundspersonen (UPReg) eingetragen werden, wenn sie kumulativ die folgenden Anforderungen erfüllen:

- Sie müssen im Geometerregister eingetragen sein.

- Sie müssen vom Kanton als zur Ausstellung von beglaubigten Auszügen und Mutationsurkunden

berechtigt bezeichnet sein.27

2.1.7 Ermöglichung der Dokumentation des Untergrunds

Eine Vermessung des Untergrunds wurde bei der Schaffung des GeoIG bereits angedacht28 und ist deshalb vom mutmasslichen Willen des Gesetzgebers abgedeckt. Die Modalitäten der Vermessung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers weitestgehend auf Verordnungsstufe geregelt werden. In

25 Siehe E-Government-Strategie Schweiz 2020–2023, BBl 2019 8739, insb. S. 8748 und S. 8752.

26 Vgl. Art. 14 Abs. 2bis Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) welcher qualifizierte elektronische Signaturen der eigenhändigen Unterschrift grundsätzlich gleichstellt.

27 Siehe diesbezüglich den neuen Art. 46a VAV und unten Ziff. 3.1.38.

28 Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 6. September 2006 (Botschaft GeoIG), BBl 2006 7817, S. 7827: "Der wachsende Nutzungsdruck auf den geologischen Untergrund sowie die gegenwärtigen Entwicklungen der Technologie und der Telematik lassen zudem erwarten, dass sich künftig die Vermessung vermehrt auch mit dem räumlichen Bereich befassen wird, der unter der Erdoberfläche liegt." Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 10/38