Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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einem ersten Schritt sollen in der amtlichen Vermessung auch bestehende Objekte und Anlagen (so genannte "man made objects") im Untergrund räumlich erfasst und dargestellt werden; bezüglich der Daten über den geologischen Untergrund hat der Bundesrat bereits gesetzgeberische Aufträge erteilt, die in einer separaten Vorlage erarbeitet werden29. Es gilt, die auf Verordnungsebene notwendige Rechtsgrundlage zu schaffen, so dass die Geodaten der "man made objects" im Untergrund den Status von Geobasisdaten des Bundesrechts erhalten und für die Behörden von Bund und Kantonen eine Ermächtigung besteht, diese Daten zu erheben und zu verwalten.

2.1.8 Pilotprojekte

Die rasche technische Entwicklung im Bereich der Geoinformation erfordert es, dass die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone rechtzeitig neue Technologien erproben und evaluieren können. Dies betrifft auch die amtliche Vermessung. Das zuständige Departement sollte für

Pilotprojekte in der amtlichen Vermessungen Rechtsgrundlagen (Versuchsverordnungen) erlassen können. Im Geoinformationsgesetz fehlt eine Experimentierklausel als Rechtsgrundlage. Artikel 42 Geoinformationsgesetz betreffend die Förderung der Forschung ist dazu zu weit gefasst, erlaubt es aber in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)30, dass der Bundesrat gestützt auf Artikel 5, 6 und 29 Abs. 3 Geoinformationsgesetz in der VAV

rechtsgenügend einen Experimentierartikel verankert.31 Auch dies entspricht der Stossrichtung der E-Government-Strategie Schweiz 2020–2023, welche dazu folgendes festhält: "Im Rahmen von

Pilotprojekten sollen Behörden Vorteile und Risiken neuer Technologien im kleinen Rahmen prüfen. So können innovative Lösungen für den Einsatz in der Verwaltung weiterentwickelt und optimiert werden."32

2.1.9 Meldefluss bei Plangenehmigungsverfahren

Die zahlreichen Plangenehmigungsverfahren des Bundesrechts (Eisenbahnanlagen,

Nationalstrassen, Flugplätze, Rohrleitungen, militärische Anlagen) wurden vor einiger Zeit

grösstenteils vereinheitlicht. In weitgehend gleich lautenden Bestimmungen der jeweiligen

Fachverordnung wird festgehalten, dass die Bauherrschaft "die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen" zu informieren habe (vgl. Art. 15 Abs. 1bisEBV33, Art. 5 und 12 VPeA34 Art. 19 NSV35, Art. 17 Abs. 3 RLV36, Art. 32a MPV37), eine Ausnahme bilden das Luftfahrt- und Seilbahnrecht. Neu kommt ein Plangenehmigungsverfahren im Bereich des

Stromnetzes dazu.38 Der Zeitpunkt der Mitteilung an die kantonale Vermessungsaufsicht ist nicht mehr sachgerecht; eine Meldung sollte bereits für projektierte Vorhaben erfolgen. Dementsprechend sind die Regelungen in den Fachverordnungen anzupassen, wobei neben den erwähnten Verordnungen auch die Seilbahnverordnung (SebV)39 anzupassen ist.

29 Vgl. Geologische Daten zum Untergrund, Bericht des Bundesrates vom 7. Dezember 2018 in Erfüllung des Postulats Vogler 16.4108 vom 16. Dezember 2016, S. 14 f.

30 Vom 14. Dezember 2012, SR 420.1.

31 Siehe auch die Erläuterungen zum neuen Art. 46b VAV in Ziff. 3.1.39.

32 E-Government-Strategie Schweiz 2020–2023, BBl 2020 8739, S. 8750.

33 Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) vom 23. November 1983, SR 742.141.1.

34 Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) vom 2. Februar 2000; SR 734.25.

35 Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007, SR 725.111.

36 Rohrleitungsverordnung (RLV) vom 2. Februar 2000, SR 746.11.

37 Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) vom 13. Dezember 1999, SR 510.51.

38 Siehe Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze, BBl 2017 7909.

39 Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV) vom 21. Dezember 2006; SR 743.011. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 11/38