Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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2.2 Geprüfte Grundsatzfragen

2.2.1 Teil- oder Totalrevision der VAV

Formell werden die Änderungen der VAV als Teilrevision ausgeführt; grosse Teile der VAV bedürfen keiner Revision. Die amtliche Vermessung soll ein neues Datenmodell erhalten, in einzelnen Punkten modernisiert und für künftige Technologien geöffnet, nicht aber in grundsätzlicher Weise geändert werden. Die wesentlichen konzeptionellen und organisatorischen Lösungen der AV93 werden

weitergeführt. Mit einer Totalrevision der VAV zum heutigen Zeitpunkt würden falsche Signale gesetzt.

2.2.2 Gesetzgeberische Implementierung des neuen Datenmodells

Das heutige Datenmodell DM.01-AV-CH ist in VAV und TVAV verankert; diese Festlegung in einem Rechtserlass stellt für Geodatenmodelle die Ausnahme dar. Artikel 6 Absatz 2 VAV legt die

Informationsebenen des Datenmodells der amtlichen Vermessung verbindlich fest. Artikel 7 und 8 TVAV regeln sehr detailliert den Objektkatalog des heutigen Datenmodells. Der Anhang A der TVAV enthält zudem als integrierender Bestandteil der Verordnung das Datenmodell in INTERLIS40

beschrieben. Letztlich folgen die Gliederung der TVAV und teilweise auch einzelne Regelungen der TVAV (z.B. Art. 11 Abs. 2 TVAV) den Informationsebenen des heutigen Datenmodells. Durch die Elimination des Geodatenmodelles im Anhang der TVAV und der detaillierten Auflistung der Objekte im Artikel 7 TVAV sollen die Redundanzen einschliesslich unvermeidlicher Widersprüche beseitigt werden.

Neu soll das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung gesetzgeberisch grundsätzlich in gleicher Weise behandelt werden, wie alle anderen minimalen Geodatenmodelle (Art. 9 f. GeoIV41). In der VAV soll nur noch festgehalten werden, dass es ein Geodatenmodell der amtlichen Vermessung gibt und wer dafür zuständig ist. In der Departementsverordnung sollen dann gewisse Anforderungen an das Geodatenmodell sowie weitere technische Anforderungen (u.a. Genauigkeitsanforderungen)

festgelegt werden. Die Modellierung erfolgt ausschliesslich im Geodatenmodell selber (im Interlis-File und zugehörigen Bericht). Für den Plan für das Grundbuch sind besondere Festlegungen notwendig (als Attribute im Interlis-File). Das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung muss festlegen, welche Teile des Modells Gegenstand des Plans für das Grundbuch sind.

Mit der Einführung des Datenmodells DM.flex wurde geprüft, ob auf die geometrische Form der Kreisbogen verzichtet werden kann. Der Kreisbogen ist heute in der VAV (Art. 14 Abs. 1) und in der TVAV (Art. 11 Abs. 1 und 2) rechtsatzmässig festgelegt. Die Prüfung ergab, dass der Kreisbogen weiterhin ein zulässiger Grenzverlauf sein soll.

Die Informationsebene "Höhen" soll aus dem Datenmodell ganz ausgekoppelt und durch swisstopo verwaltet werden (als Teil des bestehenden TLM).

2.3 Weitere geprüfte Änderungen

2.3.1 Änderung der Vergaberegelungen (Art. 45 VAV)

Auf Anregung des Amtes für Geoinformation des Kantons Bern wurde geprüft, ob die Regelungen zur Vergabe von Aufträgen der amtlichen Vermessung (Art. 45 VAV) geändert werden sollen. Diese Prüfung wurde im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Beschaffungsrechts inzwischen

vorgenommen. Im Ergebnis kann Art. 45 VAV aufgehoben werden.42

2.3.2 Ausstandspflicht für Geometerinnen und Geometer

Aus der Mitte der Arbeitsgruppe wurde angeregt, eine lückenlose Regelung der Ausstandspflicht von im Register eingetragenen Ingenieur-Geometrinnen und -Geometer zu prüfen. Die Prüfung hat

40 Der durch das Geoinformationsrecht vorgeschriebenen Beschreibungssprache für Geodatenmodelle.

41 Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) vom 21. Mai 2008, SR 510.620.

42 Siehe auch Erläuterungen in Ziff. 3.1.36. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 12/38