Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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zeitliche Überschneidung ist gewollt, damit auch alle 5-6 Jahre eine periodische Nachführung in den Gebieten mit beiden Kategorien durchgeführt werden kann. Bei einer modulweisen periodischen Nachführung bezieht sich der Zeitraum je auf die einzelnen Module.

Absatz 2 ermächtigt die V+D zum Erlass von Weisungen über die Einzelheiten der Nachführung.

3.4.17 Artikel 15 Massnahmen infolge von Naturereignissen (Art. 24 Abs. 3 VAV)

Bei Naturereignissen kann die Liegenschaft in wesentlichen Elementen verändert und/oder es können die amtliche Vermessung oder Teile davon beschädigt oder zerstört werden. Die Liegenschaft wird u.a. dann in erheblicher Weise verändert, wenn (ausserhalb von Gebieten mit dauernden

Bodenverschiebungen nach Art. 660a ZGB) eine Bodenverschiebung stattfindet, die eine

Neufestsetzung der Grenzen erfordert (Art. 660b ZGB) oder durch Bodenverschiebung bzw.

Aufschüttung neues nutzungsfähiges Land entsteht (Art. 659 ZGB). Umgekehrt kann durch ein Naturereignis auch nutzungsfähiges Land verschüttet werden. Von einer Beschädigung oder

Zerstörung der amtlichen Vermessung sind vor allem die Punktzeichen betroffen. Artikel 668 Absatz 1 ZGB fordert zwingend das Vorhandensein von Grenzzeichen und damit inhärent bei einer Zerstörung oder Verrückung auch deren Ersatz. Artikel 15 VAV-VBS hält fest, dass nach einem Naturereignis für das betroffene Gebiet zeitnah eine ausserordentliche Nachführung durchgeführt wird, welche alle Massnahmen umfasst, die für die Wiederherstellung der amtlichen Vermessung erforderlich sind.

Der Begriff des Naturereignisses, wie er im Vermessungsrecht verwendet wird, umfasst Hochwasser und Murgang, Erdrutsche, Felssturz und Steinschlag, Lawinen, Erosion, Erdbeben, Sturm und

Waldbrand, und stimmt damit insgesamt mit der forstrechtlichen Definition (Art. 1 Abs. 2 WaG72 und Art. 28 Abs. 1 Bst. a WaV73) überein.

In bestimmten Fällen werden Massnahmen zur Wiederherstellung der amtlichen Vermessung bei der Berechnung der Beiträge an die Kantone berücksichtigt.74

3.4.18 Artikel 16 Überführung militärischer Anlagen in eine zivile Nutzung (Art. 4 Abs. 2 VAV)

Für militärische Anlagen gelten hinsichtlich der amtlichen Vermessungen Regelungen, die vom Geoinformationsrecht und insbesondere von der VAV abweichen (Art. 4 Abs. 1 VAV). Gemäss

Artikel 8 der Anlagenschutzverordnung erfasst die amtliche Vermessung (Ersterhebungen und

Nachführungen) die Eigentumsgrenzen der Grundstücke des Bundes, sowie die sich darauf

befindenden allgemein wahrnehmbaren militärischen Anlagen (sog. Wahrnehmungsprinzip). Nicht wahrnehmbare Anlagen oder Teile davon dürfen in den Vermessungsakten nicht dargestellt werden.

In den letzten Jahrzehnten wurden zahlreiche militärische Anlagen in eine zivile Nutzung überführt. Für diesen Fall fehlen Regelungen hinsichtlich der Behandlung in der amtlichen Vermessung. Neu beauftragt nun Artikel 4 Absatz 2 VAV das VBS zum Erlass entsprechender Regelungen. Artikel 16 hält deshalb fest, dass militärische Anlagen, die in eine zivile Nutzung überführt werden, in die

amtliche Vermessung aufgenommen werden. Die Zuführung einer zivilen Nutzung findet nicht erst bei einer Übertragung von Eigentum oder Errichtung eines dauernden und ständigen Rechts bzw. einer Dienstbarkeit statt, sondern auch bei blosser Vermietung oder Verpachtung. In einem solchen Fall muss das VBS der zuständigen kantonalen Stelle den Auftrag zur Aufnahme in die amtliche

Vermessung erteilen und die Armee trägt die Kosten der Vermessungsarbeiten (Art. 16 Abs. 2 und 4 VAV-VBS). Wenn die Überführung in eine zivile Nutzung nur Teile eines Grundstücks betrifft, ist allenfalls eine Abparzellierung notwendig.

Mit der Zuführung in eine zivile Nutzung wird die Anlage von Gesetzes wegen aus dem

Anwendungsbereich der Anlagenschutzverordnung entlassen und Informationen über die Anlage werden entklassifiziert (Art. 16 Abs. 3 VAV-VBS).

72 Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991, SR 921.02.

73 Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992, SR 921.01.

74 Siehe Erläuterungen zum Anhang 1 der VAV, Ziff. 3.2. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 33/38