Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten
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der zugehörige Bericht; wenn die Darstellungsmodelle nicht im Bericht enthalten sind, müssen diese zusätzlich veröffentlicht werden.
3.4.10 Artikel 8 Beschreibungssprache (Art. 6 VAV)
Für die amtliche Vermessung soll ab Inkrafttreten des revidierten Verordnungsrechts nur noch
INTERLIS 2 als Beschreibungssprache verwendet werden. Artikel 30 Absatz 1 VAV-VBS legt eine Übergangsfrist fest. Derzeit laufen Diskussionen zur Weiterentwicklung der Beschreibungssprache. Mit einer späteren Anpassung wird voraussichtlich alternativ zu INTERLIS 2 auch eine solche neue Beschreibungssprache zugelassen werden.
3.4.11 Artikel 9 Objekte (Art. 6 VAV)
Artikel 9 regelt die Objekte im Datenmodell der amtlichen Vermessung. Der Standard eCH-0129 (Version 4.0 vom 7. Juni 2017) findet selbstverständlich nur insoweit Anwendung, als er Vorgaben für die amtliche Vermessung enthält.
3.4.12 Artikel 10 Metadaten (Art. 6 VAV)
Artikel 10 entspricht im Wesentlichen den heutigen Weisungen (Kreisschreiben AV Nr. 2010/04).
3.4.13 Artikel 11 Prüfung der Modellkonformität (Art. 6 VAV)
Artikel 11 schreibt vor, dass die Eidgenössische Vermessungsdirektion im Internet einen Checkservice zur Verfügung stellt, mit dem die Konformität von Daten mit dem Geodatenmodell der amtlichen Vermessung einfach überprüft werden kann. Nach Hochladen der Daten in das Tool prüft dieses die Daten und generiert automatisch ein Protokoll der Qualitätsprüfung, das entweder die Konformität bescheinigt oder auf Fehler hinweist.
Zur Sicherstellung und Verbesserung der Datenqualität, kann die V+D eine periodische Prüfung der Datenqualität (sog. Fehlermonitoring) durchführen (Absatz 2).
3.4.14 Artikel 12 Änderung (Art. 6 VAV)
In Artikel 12 werden die Modalitäten der Änderungen am Datenmodell geregelt. Zuständig ist – wie schon für die Vorgabe des Geodatenmodells – die Eidgenössische Vermessungsdirektion. Bei einer Änderung sind die jeweils aktuellen Vorgaben im Verordnungsrecht (insbesondere VAV, VAV-VBS und TGBV) für das Geodatenmodell zu beachten.
Beschlossene Änderungen werden den Kantonen – zusätzlich zur Veröffentlichung des geänderten Geodatenmodells im Internet – mitgeteilt. Diese Mitteilung kann auch per E-Mail, beispielsweise in der Form der heutigen «Newslist Cadastre» (Neuste Informationen betreffend das schweizerische
Katasterwesen) erfolgen und einen Link auf das geänderte Geodatenmodell im Internet enthalten. Die Eidgenössische Vermessungsdirektion muss gemäss Absatz 2 für jede Änderung eine
Umsetzungsfrist festlegen.
3.4.15 Artikel 13 Vereinfachtes Geodatenmodell (Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 VAV)
Artikel 13 regelt das vereinfachte Geodatenmodell (heute das Produkt "MOpublic"). Dieses muss auf das jeweils aktuelle prinzipale Geodatenmodell der amtlichen Vermessung abgestimmt sein, weshalb jede neue Version des Geodatenmodels auch eine neue Version des vereinfachten Geodatenmodells auslöst.
3.4.16 Artikel 14 Zyklen der periodischen Nachführung (Art. 24 Abs. 3 VAV)
Die Zyklen der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung werden neu von den Zyklen der Nachführung der Landesvermessung getrennt, eine freiwillige Abstimmung mit Nachführungsarbeiten der Landesvermessung bleibt aber möglich. Absatz 1 hält die Kriterien fest, welche den
Nachführungsrhythmus bestimmen. Absatz 2 erlaubt die modulweise periodische Nachführung.
Absatz 3 legt die Zeiträume fest, in welchen eine periodische Nachführung erfolgen muss: 5-12 Jahre für die Sömmerungsgebiete nach Art. 1 Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung71 und unproduktiven Gebiete (Toleranzstufe 5), 3-6 Jahre für die übrigen Gebiete (Toleranzstufen 1-4). Die
71 SR 912.1. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 32/38