Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten
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Je nach Kanton bestehen allenfalls noch Pläne für das Grundbuch in Papierform, die bis heute
aufbewahrt wurden. Die Kantone müssen in ihren Archivierungskonzepten auch darüber befinden, ob, wo und wie lange diese Papierpläne aufbewahrt werden sollen.
Die V+D kann den Kantonen in ihren Weisungen zur Archivierung diesbezügliche Entscheidungshilfen anbieten. In Anbetracht der Bedeutung der Mutationsurkunden für das Grundbuch ist das EGBA vor Erlass von entsprechenden Weisungen zu konsultieren.
3.4.23 Artikel 21 Unterhalt der Punktzeichen (Art. 31 Abs. 2 VAV)
Artikel 21 entspricht sinngemäss Artikel 86 TVAV.
3.4.24 Artikel 22 Auszüge (Art. 34 ff. VAV)
Artikel 22 enthält die Detailregelungen zu den Auszügen aus der amtlichen Vermessung. Auf
Verlangen enthält ein Auszug nur einzelne Module des Geodatenmodells, immer jedoch die Grenzen der Liegenschaft und des selbstständigen und dauernden Rechts.
3.4.25 Artikel 23 Kantonaler Umsetzungsplan (Art. 3 Abs. 2 VAV)
Gemäss Artikel 3 Absatz 2 VAV erstellen die Kantone Umsetzungspläne (Konzepte), die als
Grundlage für den Abschluss der Programmvereinbarungen nach Artikel 31 Absatz 2 GeoIG dienen. Artikel 23 legt fest, was Inhalt dieser Umsetzungspläne ist.
3.4.26 Artikel 24 Meldungen an Dritte (Art. 6 Abs VAV)
Artikel 24 hält fest, dass auf Meldungen der amtlichen Vermessung an Dritte der Standard eCH-0131 (Version 2.0 vom 7. Juni 2017) Anwendung findet.
3.4.27 Artikel 25 Datenabgabe im vereinfachten Geodatenmodell (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 VAV)
Die Datenabgabe im vereinfachten Geodatenmodell kann für gewisse Kantone ein technisches Problem oder einen erheblichen Zusatzaufwand darstellen. Deshalb sollen die V+D auf Gesuch der Kantone die Datenabgabe im vereinfachten Geodatenmodell übernehmen können. Dies weil die Daten bei swisstopo ohnehin für bundesinterne Zwecke im vereinfachten Geodatenmodell vorliegen und ohne zusätzlichen Aufwand oder Kosten an den Kanton abgegeben werden können.
3.4.28 7. Abschnitt Schlussbestimmungen Artikel 26-28
Wie die VAV (Art. 51-57 VAV) enthält die TVAV heute Übergangsbestimmungen betreffend die Vermessung alter Ordnung (vgl. Art. 114 und 115 TVAV). Mit "alter Ordnung" sind die Regelungen vor der AV93 und der damit verbundenen Digitalisierung der amtlichen Vermessung gemeint, also alle Rechtsnormen und Weisungen, die vor der heutigen VAV und TVAV galten. Da immer noch
Vermessungen der alten Ordnung als anerkannte, zum eidgenössischen Grundbuch gehörende Vermessungswerke bestehen,77 müssen diese Übergangsregelungen in die VAV-VBS übernommen werden, damit die Vermessungen alter Ordnung weiterhin über eine Rechtsgrundlage verfügen und damit die Rechtmässigkeit dieser Vermessungen im Bedarfsfall weiterhin überprüft werden kann.
Artikel 26 entspricht wörtlich Artikel 114 TVAV. Mit der Instruktion für die Vermarkung und die
Parzellarvermessung vom 10. Juni 1919 (BS 2 592) wurden Teile der Verordnung vom 15. Dezember 1910 betreffend die Grundbuchvermessung und der Instruktion vom 15. Dezember 1910 über die Grundbuchvermessung aufgehoben. Die letztgenannten Regelungen sind in der Bereinigten
Sammlung des Bundesrechts (BS) nicht enthalten und evtl. überhaupt nicht mehr verfügbar. Noch die Verordnung vom 5. Januar 1934 über die Grundbuchvermessung (BS 2 560; damals galt die
Instruktion von 1919 noch) sah in Art. 18 und 19 die Anerkennung von "bestehenden
Vermessungswerken" (gemeint waren kantonale Grundbuchvermessungen) vor. Beim Inkrafttreten
77 Am 31. Dezember 2020 entsprachen – bezogen auf die Informationsebene Liegenschaften – erst 68.3 Prozent der Fläche der Schweiz dem Standard von AV93 (siehe cadastre Nº35, April 2021, S. 8 f.). Der Anteil der provisorischen Numerisierung betrug 15.8 Prozent, jener der übrigen Vollnumerisierung 1.6 Prozent. Die Bestandteile und Grundlagen der Vermessung alter Ordnung werden somit noch für längere Zeit von Bedeutung sein. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 35/38