Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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modernes Bodeninformationssystem zum Gegenstand hatte19, wurde die Vorschrift von Art. 732 ZGB revidiert. Während in Art. 732 Abs. 1 ZGB für sämtliche Rechtsgeschäfte zur Begründung einer Dienstbarkeit neu das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung vorsieht, wird in Art. 732 Abs. 2 ZGB für Dienstbarkeiten, die in ihrer Ausübung auf einen Teil des Grundstücks beschränkt sind, im Sinne einer vermehrten Rechtsicherheit und Publizität zusätzlich das Vorliegen eines

Dienstbarkeitsplans als einem Bestandteil des Rechtsgrundausweises verlangt, es sei denn, die örtliche Lage kann im Rechtsgrundausweis genügend bestimmbar umschrieben werden. Das neue Formerfordernis eines Dienstbarkeitsplanes wurde – neben dem Bestreben von mehr Publizität und Rechtsicherheit – eingeführt, um Bereinigungen von nicht mehr gültigen Dienstbarkeiten speditiv bzw. überhaupt vornehmen zu können und so auch ein aktuelles und übersichtliches

Bodeninformationssystem gewährleisten zu können.20 Weitere Vorteile durch das neue Erfordernis eines Dienstbarkeitsplanes kommen aus grundbuchtechnischer Sicht im Rahmen von Löschungen von Dienstbarkeiten (Art. 976 Ziff. 3 ZGB und Art. 976a ZGB und Art. 976b ZGB), bei der Verlegung bzw. Änderung von Dienstbarkeiten (Art. 738 Abs. 2 ZGB) und der Kollision von Dienstbarkeiten zum Tragen.

Alle diese genannten Vorteile konnten bei genauerer Betrachtung indessen nur bedingt realisiert werden, zumal die beim Grundbuch eingereichten Dienstbarkeitspläne nach Abschluss der

Dienstbarkeitsbegründung oder -änderung archiviert werden, ohne dabei vorgängig publiziert zu werden. Der derzeit fehlenden Publikation dieser Dienstbarkeitspläne soll zukünftig Rechnung

getragen werden indem die in ihrer Ausübung örtlich eingeschränkten Dienstbarkeiten in einer

zeichnerisch eindeutigen Darstellung ihrer Grenzen im Plan für das Grundbuch dargestellt werden. Die Aufnahme dieser Dienstbarkeiten in die amtliche Vermessung und deren im Sinne von open data unkomplizierte und gebührenfreie Zugänglichkeit nimmt den Gedanken der

Immobiliarsachenrechtsrevision auf und finalisiert diesen letztendlich. Ferner wird durch diese

Bestrebungen auch dem Gedanken von Art. 970 Abs. 3 ZGB i. V. m. Art. 26 Abs. 1 lit. b Rechnung getragen, durch den im Hinblick auf eine angestrebte vermehrte Öffnung des Grundbuchs auch die Dienstbarkeit ohne einen Interessensnachweis für Dritte öffentlich erklärt wurden.21

2.1.6 Elektronische beglaubigte Auszüge aus einem öffentlichen Register

Im Rahmen der Totalrevision der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)22 in den Jahren 2016/2017 wurde in Erwägung gezogen, die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden bzw. die elektronische Beglaubigung auch in den Bereichen der amtlichen Vermessung und des Katasters der öffentlich-rechtlichen

Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) zuzulassen. Da das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) letztlich aber eine Umsetzung der entsprechenden neuen Regelungen im Bereich der amtlichen Vermessung vor dem 31. Dezember 2023 als nicht machbar einstufte und da gleichzeitig im Rahmen der damals laufenden Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-

rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)23 der Wegfall der Beglaubigung von Auszügen aus dem ÖREB-Kataster als bundesrechtliche Anforderung vorgesehen wurde, wurde auf eine

Berücksichtigung der amtlichen Vermessung in der Totalrevision der EÖBV verzichtet.

Im Rahmen der vorliegenden Revision der Verordnungen der amtlichen Vermessung hat die

eingesetzte Arbeitsgruppe (AGRAV) nun beschlossen, die Möglichkeiten der elektronischen

Beglaubigung von Auszügen auch im Bereich der amtlichen Vermessung erneut zu prüfen. Die Abklärungen führten zum Schluss, dass eine Fremdänderung der EÖBV vorgenommen24 und damit die elektronische Beglaubigung von Auszügen auch im Bereich der amtlichen Vermessung eingeführt

19 Botschaft Registerschuldbrief, BBl 2007 5283, S. 5284 f.; CHRISTINA SCHMID-TSCHIRREN, Überblick über die Immobiliarsachenrechtsrevision, in: Die Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht 2012, S. 5 ff. m. w. H.

20 Botschaft Registerschuldbrief, BBl 2007 5283, S. 5310; ROLAND PFÄFFLI/DANIELA BYLAND, Sachenrecht und Notar: Neuerungen, in: BN 2011, S. 82; SCHMID, Das Dienstbarkeitsrecht im Lichte der Revision des Immobiliarsachenrechts, ZBGR 93 S. 161; vgl. dazu bereits MOOSER, ZBGR 72/1991 S. 257 f. m. w. H.

21 JÜRG SCHMID, BS-Komm., Art. 970 ZGB N 4 f.; URS FASEL, GBV-Komm., Art. 26 GBV N 3 ff.; vgl. auch JÜRG SCHMID, Gedanken zum öffentlichen Glauben des Grundbuchs, in: ZBGR 90/2009, S. 113 f.

22 Vom 8. Dezember 2017, SR 211.435.1.

23 Vom 2. September 2009, SR 510.622.4.

24 Siehe auch die Erläuterungen dazu in Ziff. 3.3.3. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 9/38