Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten
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Der Verzicht auf Nennung von Informationsebenen auf Verordnungsstufe und das neue
Geodatenmodell wird Anpassungen im Geobasisdatenkatalog (Anhang 1 zur GeoIV) erfordern.50
Bis heute erlaubt Art. 10 VAV kantonale Erweiterungen des Geodatenmodells der amtlichen
Vermessung. Dies soll neu beim Geodatenmodell DM.flex nicht mehr möglich sein. Deshalb wird dies in Art. 6 Abs. 3 VAV ausdrücklich erwähnt. Gleichzeitig wird Artikel 10 VAV entsprechend geändert.
3.1.8 Artikel 7 Plan für das Grundbuch
Unter dem Titel amtliche Vermessung wird in der Vorschrift von Artikel 950 Absatz 1 ZGB der Plan für das Grundbuch an prominenter Stelle als wichtigstes Produkt der amtlichen Vermessung und als Bindeglied zum Grundbuch geregelt. In Absatz 2 der selbigen Vorschrift werden ferner im Sinne einer Kompetenzdelegation die qualitativen und technischen Anforderungen für die amtliche Vermessung und somit auch für den Plan für das Grundbuch an das GeoIG bzw. mit Artikel 29 Absatz 3 GeoIG an die VAV delegiert.51
Die Grundstücksgrenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Vermarkung des
Grundstücks bestimmt (Art. 668 Abs. 1 ZGB), wobei in der Regel die Grundbuchpläne massgeblich sind (Art. 668 Abs. 2 ZGB). Das ZGB sieht somit den Plan für das Grundbuch in Artikel 950 ZGB ausdrücklich vor;52 wobei dieser innerhalb des Geodatenmodells DM.flex als solcher klar bestimmt und modelliert sein muss. Der heutige zweite Satz von Absatz 1 ist materiell-rechtlich falsch, da schon heute nur der Informationsebene Liegenschaften (Grenzen der Liegenschaften, selbstständigen und dauernden Rechte und Bergwerke sowie Grenzpunkte) eine Grundbuchwirkung zukommt und nicht allen Elementen des Plans für das Grundbuch. Deshalb erfolgt neu in Absatz 2 eine Präzisierung,
welche sich terminologisch an Art. 20 GBV anlehnt. Indem nun neu auch die Grenzen in ihrer
Ausübung örtlich eingeschränkten Dienstbarkeiten in einer zeichnerisch eindeutigen Darstellung im Plan für das Grundbuch dargestellt werden, kommen zukünftig nicht nur wie bis anhin den
Grundstücksgrenzen eine Grundbuchwirkung zu, sondern ebenso den Grenzen der dargestellten Dienstbarkeiten, mit dem Ergebnis, dass auch diese am guten Glauben nach Artikel 973 Absatz 1 ZGB partizipiert.53
Absatz 3 hält mithin fest, dass zum grundbuchrelevanten Mindestbestand des Plans für das
Grundbuch die Liegenschaften, die flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken, die Bergwerke, die in ihrer Ausübung örtlich eingeschränkten
Dienstbarkeiten (Art. 732 Abs. 2 ZGB) sowie die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 669a ZGB) gehören. Diesem Mindestbestand kommt Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 971-974 ZGB zu (neuer Absatz 3).
Der Absatz 4 präzisiert Artikel 70 Absatz 3 GBV54. Diese Präzisierung ist wegen der Zunahme der digitalisierten Prozesse notwendig und entspricht der Stossrichtung der E-Government-Strategie Schweiz 2020–202355. Da die amtliche Vermessung elektronisch geführt wird, müssen die
50 Vgl. dazu Ziff. 3.3.6.
51 MEINRAD HUSER, Vermessungsrecht, Rz. 79 ff., 323 ff. und insbesondere 469 ff. m.w.H. PFAMMATTER, OF-Komm., Art. 950 ZGB N 1; JÜRG SCHMID, BS-Komm., Art. 950 ZGB N 5b und 22 ff.; JÖRG SCHMID/BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, Rz. 39 ff. und 443 ff.
52 Nicht nur in Art. 950 ZGB, sondern zusätzlich ausdrücklich auch in den Art. 668, 669, 732 Abs. 2, 942 Abs. 2 und 4 ZGB.
53 BGE 138 III 742 ff. 744 E. 2.2: «Im Unterschied zur amtlichen Vermessung, welche als Bestandteil des Grundbuches die genauen Grenzverläufe der Grundstücke festhält, finden die privaten Einzeichnungen keinen Eingang ins Vermessungswerk und sie bilden auch nicht Gegenstand des öffentlichen Glaubens (...).»; SCHMID, BS-Komm., Art. 950 ZGB N 25: «An den Wirkungen des Grundbuchs nehmen sowohl die Eigentums- wie auch die Dienstbarkeitsgrenzen teil (...). Den beschreibenden Angaben im Plan für das Grundbuch, wie den Angaben über die Gebäude, die weiteren Objekte, die Kulturart etc., aber auch der Flächenangabe, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Sie haben nur beschreibenden Charakter (...).»; vgl. auch PAUL-HENRI STEINAUER, Les droits réels, Tome I, Rz. 934a, PAUL-HENRI STEINAUER, Les droits réels, Tome II, Rz. 1602; TARKAN GÖSKU, Handkomm., Art. 732 ZGB N 7.
54 Vgl. den Wortlaut von Art. 70 Abs. 3 GBV: «Ist dem Rechtsgrundausweis ein Auszug des Planes für das Grundbuch beizufügen (Art. 732 Abs. 2 ZGB), so ist die örtliche Lage im Planauszug von den Parteien geometrisch eindeutig darzustellen. »
55 E-Government-Strategie Schweiz 2020–2023, BBl 2020 8739, Ziff. 3.2 (S. 8748) und Ziff. 5.1 (S. 8752). Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 16/38