Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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muss. Die mit der Leitung der Arbeiten der amtlichen Vermessung betraute, im Geometerregister eingetragene Person muss somit frei in ihren Entscheidungen sein, welche die Ausführung der

Arbeiten in fachlicher Hinsicht betreffen, also beispielsweise hinsichtlich der Auswahl von Methoden, Instrumenten, etc. Eine vorgesetzte Person darf dieser Person nur fachliche Weisungen erteilen,

wenn sie ebenfalls im Geometerregister eingetragen ist. Das VBS kann in der VAV-VBS Ausnahmen festlegen, wenn sich diese sachlich aufdrängen.

Die hier verankerte Weisungsfreiheit ist Ausfluss der für im Geometerregister eingetragenen

Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer als Berufspflicht verankerten Unabhängigkeit59 und kann deshalb von der Geometerkommission überprüft werden (Art. 25 GeomV).

Das Kriterium der Weisungsfreiheit kann sowohl auf staatliche Organisationen (z.B. Vermessungsamt der Stadt Bern) wie auch auf private Organisationen (Geometerbüros) angewendet werden. Deshalb fällt die Unterscheidung weg.

Absatz 2 sieht vor, dass das VBS in begründeten Fällen Ausnahmen für die Ausführung gewisser Arbeiten der amtlichen Vermessung vorsehen kann. Aktuell ist in der VAV-VBS keine solche generelle Ausnahme vorgesehen.

3.1.36 Artikel 45 Arbeitsvergabe

Der heutige Artikel 45 Absatz 2 lautet wie folgt: „Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, müssen öffentlich ausgeschrieben werden." Das neue Beschaffungsrecht (Art. 9 BöB, zweiter Satz) lässt es zu, dass solche spezialgesetzlichen Regelungen für die Übertragung von öffentlichen Aufgaben mit Monopolcharakter bestehen, die dann dem öffentlichen Beschaffungsrecht vorgehen (das öffentliche Beschaffungsrecht kommt dann nicht zur Anwendung). Mithin bestehen hinsichtlich Art. 45 Abs. 2 VAV nach dem Inkrafttreten des neuen öffentlichen Beschaffungsrecht folgende Optionen:

- Belassen von Art. 45 Abs. 2: Wenn Art. 45 Abs. 2 bestehen bleibt, ändert sich hinsichtlich der

Vergabe von Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, nichts. Anders als heute ist allerdings dann Art. 45 Abs. 2 VAV inhaltlich nicht mehr identisch mit Art. 2 Abs. 7 BGBM, da Art. 5 Abs. 1 BGBM die Anforderungen von Art. 2 Abs. 7 BGBM als erfüllt betrachtet, wenn das öffentliche

Beschaffungsrecht der neuen IVöB zur Anwendung gelangt. Nach Art. 45 Abs. 2 VAV wird

demgegenüber weiterhin in jedem Fall und unabhängig vom Auftragswert eine öffentliche

Ausschreibung erfolgen müssen.

- Aufheben von Art. 45 Abs. 2: Wenn Art. 45 Abs. 2 aufgehoben wird, dann kommt – wegen

Fehlens einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung – Art. 9 der neuen IVöB zur

Anwendung, wonach es sich bei der Übertragung der öffentlichen Aufgabe der amtlichen

Vermessung um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des öffentlichen Beschaffungsrechts handelt. Gleichzeitig untersteht die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe mit Gebietsmonopol auch Art. 2 Abs. 7 BGBM, dessen Anforderungen durch die Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts der neuen IVöB erfüllt werden können. Mithin findet bei einer Aufhebung von Art. 45 Abs. 2 VAV die neue IVöB vollumfänglich auf die Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in einem

bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden,

Anwendung. Damit gelten auch die Schwellenwerte, was bedeutet, dass in kleineren Gemeinden (und wohl auch in kleinen Kantonen) die Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in einem

bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, freihändig oder im Einladungsverfahren – und damit ohne öffentliche Ausschreibung vergeben werden können.

Eine besondere Regelung für die Arbeitsvergabe in der amtlichen Vermessung rechtfertigt sich nicht mehr; Art. 45 VAV ist deshalb ersatzlos aufzuheben. Zum bestehenden Artikel besteht umfangreiche Literatur und auch kantonale Rechtsprechungen. Auf die Neuvergabe der Artikelnummer wird daher ausdrücklich verzichtet.

59 Art. 22 Abs. 1 Bst. b GeomV: "Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus, sei es als Einzelperson, im Rahmen der Tätigkeit für eine juristische Person oder in der öffentlichen Verwaltung." Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 22/38