Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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3.2 Anhang 1 Bemessung des Bundesbeitrages

Dieser Anhang zur Verordnung entspricht inhaltlich weitestgehend dem Anhang der FVAV; materiell wird somit an der Beitragsbemessung nur wenig geändert. Neu ist Ziffer 7 des Anhangs, welche die Berücksichtigung von Pilotprojekten regelt.

Gemäss Ziffer 5 leistet der Bund Beiträge an Massnahmen der Kantone im Bereich der amtlichen Vermessung, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung

gleichkommen. Der Begriff des Naturereignisses, wie er im Vermessungsrecht verwendet wird,

umfasst Hochwasser und Murgang, Erdrutsche, Felssturz und Steinschlag, Lawinen, Erosion,

Erdbeben, Sturm und Waldbrand, und stimmt damit insgesamt mit der forstrechtlichen Definition (Art. 1 Abs. 2 WaG und Art. 28 Abs. 1 Bst. a WaV) überein. Allerdings sind Sturm und Waldbrand nie für die Finanzierung nach Anhang 1, Ziffer 5 relevant, da eine blosse Veränderung in der

Bodenbedeckung nie Grund für eine Ersterhebung (Art. 18 Abs. 1 VAV) sein kann, sondern – als Anpassung an veränderte tatsächliche Verhältnisse – bloss ein Grund für eine Nachführung (Art. 18 Abs. 3 VAV).

3.3 Anhang 2 Änderung anderer Erlasse

3.3.1 Grundbuchverordnung (GBV)

Ersatz von Ausdrücken: Aus redaktionellen Gründen wird künftig im gesamten Erlass der Begriff "Plan für das Grundbuch" ersetzt durch "Grundbuchplan". Die amtliche Vermessung stellt den Plan für das Grundbuch bereit, wie dies Artikel 950 ZGB und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe e GeoIG vorschreiben. Somit wird aus Sicht der amtlichen Vermessung der Ausdruck "Plan für das Grundbuch" verwendet. Dieser Ausdruck soll in der VAV und der VAV-VBS beibehalten werden. Aus Sicht der

Grundbuchämter wird der von der amtlichen Vermessung bereitgestellte Plan zum Bestandteil des Grundbuchs (Art. 2 Bst. b GBV). Somit wird aus Sicht der Grundbuchämter – und der Personen, die das Grundbuch führen – der Ausdruck «Grundbuchplan» verwendet. Dieser Ausdruck soll deshalb künftig in der GBV wieder verwendet werden, wobei mit der Verweisung auf Artikel 7 VAV die Brücke zur amtlichen Vermessung als Urheberin des Plans geschlagen wird. Dieselbe terminologische Brücke soll auch in Artikel 7a TGBV geschlagen werden. Der Begriff «Grundbuchplan», der sich übrigens auch in den Artikeln 668 und 669 ZGB findet, entspricht aus der Perspektive der

Grundbuchführung besser der Sachlogik und folgt auch der Regel der Sprachökonomie; er entspricht im Übrigen der bereits bestehenden Begrifflichkeit im Französischen («plan du registre foncier»),

weshalb in der französischen Fassung der GBV keine diesbezügliche Änderung notwendig ist.

Artikel 21 "Darstellung von Grundstücken im Grundbuchplan" Absatz 1 wird an den neuen Artikel 7 VAV angepasst. Der neue Absatz 2 entspricht Inhaltlich dem bisherigen Art. 25 Abs. 1 VAV.

Die Änderung von Absatz 3 von Artikel 70 "Dienstbarkeiten und Grundlasten" wird ebenfalls als Folge des neuen Art. 7 Abs. 3 VAV notwendig.

3.3.2 Geometerverordnung (GeomV)

Artikel 22a GeomV regelt neu die Ausstandspflicht64 der im Register eingetragenen Ingenieur-

Geometerinnen und -Geometer. Eine solche würde an sich heute bereits auf der Grundlage von Artikel 22 Absatu 1 Buchstabe b GeomV (Unabhängigkeit) gelten, dies geht aus dem Rechtserlass aber zu wenig klar hervor.

Absatz 1 verankert eine minimale Ausstandspflicht, welche sich auf eigene Interessen und die

Interessen von nahestehenden Personen beschränkt. Mindestens bei solchen Interessenkonflikten sollen die im Register eingetragenen Ingenieurinnen-Geometer und Ingenieure-Geometer in den Ausstand treten (Beispiel. Abparzellierung des Grundstücks der Schwägerin). Im Ausstandsfall müssen die Arbeiten von der ordentlichen Stellvertreterin bzw. dem ordentlichen Stellvertreter

ausgeführt werden. Dass die Stellvertretung allenfalls innerhalb des gleichen Betriebs organisiert ist, schadet nichts.

64 Vgl. dazu auch Ziff. 2.3.2. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 25/38