Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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3.3.6 Geoinformationsverordnung (GeoIV); Anhang 1 (Geobasisdatenkatalog)

Die Geobasisdatensätze gemäss der Identifikatoren 52 sowie 54-64 müssen wegen des neuen Geodatenmodells der amtlichen Vermessung gestrichen werden.

Weil die Zuständigkeiten zur Vorgabe von Anforderungen an die Daten des Plans für das Grundbuch (Art. 7 Abs. 2 VAV) und zur Vorgabe von Anforderungen an die weiteren Daten der amtlichen

Vermessung unterschiedlich sind, bleibt der Plan für das Grundbuch (Id. 51) als eigenständiger Datensatz im Geobasisdatenkatalog bestehen. Die Daten der amtlichen Vermessung erscheinen im Anhang 1 zur GeoIV nun nur noch als ein Geobasisdatensatz mit dem Identifikator xxx.

3.3.7 Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)

Im Absatz 3 des Artikel 10 "Auszug" muss der Begriff der "Informationsebene Liegenschaften" ersetzt und an die neue Terminologie der VAV angepasst werden. Absatz 3 von Artikel 14 "Beglaubigter Auszug" muss ebenfalls der Begriff "Informationsebene Liegenschaften" ersetzt werden.

3.3.8 Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)

Im Artikel 3 Buchstabe b muss der Begriff der "Informationsebene Nomenklatur" ersetzt werden.

Welche Namen unter den Begriff "geografischen Namen der amtlichen Vermessung" fallen, wird im Geodatenmodell präzisiert.

3.3.9 Landesvermessungsverordnung (LVV)

Änderung von Artikel 27 " Koordinationsorgan Luftaufnahmen": Die Meldepflicht der Kantone gemäss Absatz 2 hat sich in der Praxis als nicht durchführbar erwiesen. Absatz 2 wird deshalb aufgehoben.

Das Bundesamt für Landestopografie bleibt weiterhin zuständig für Flüge von Bundesbehörden; diese Zuständigkeit wird wegen der Nähe des Bundesamtes zum Flugdienst in Abweichung der allgemeinen Zuständigkeit des Koordinationsorgans für Geoinformation des Bundes (GKG) beibehalten. Unter "Flüge" sind auch Befliegungen mit Drohnen zu verstehen.

3.3.10 Nationalstrassenverordnung (NSV)

Anpassung von Artikel 19 "Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht": Siehe dazu Ziff. 3.3.5.

3.3.11 Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)

Anpassung von Artikel 5 Absatz 4 (neu) und Artikel 12 Absatz 2 (neu) betreffend Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht. Siehe dazu Ziff. 3.3.5.

3.3.12 Eisenbahnverordnung (EBV)

Anpassung von Artikel 15 und Einfügen des neuen Artikel 15bisbetreffend Meldungen an die

kantonale Vermessungsaufsicht. Siehe dazu Ziff. 3.3.5.

3.3.13 Seilbahnverordnung (SebV)

Anpassung von Artikel 56a "Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht". Siehe dazu

Ziff. 3.3.5.

3.3.14 Rohrleitungsverordnung (RLV)

Anpassung von Artikel 17a "Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht": Siehe dazu

Ziff. 3.3.5.

3.3.15 Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV)

Artikel 43 Einmessen der Rohrleitungsanlage

Die Rohrleitungsanlagen sind im heutigen Datenmodell eine Informationsebene der amtlichen

Vermessung (vgl. den Objektkatalog, Art. 6 Abs. 2 Bst. g VAV). Sie sollen künftig nicht mehr

Bestandteil der amtlichen Vermessung sein. Trotzdem sind Rohrleitungsanlagen weiterhin mit hoher Genauigkeit durch qualifizierte Vermessungsfachpersonen einzumessen, wie dies bisher der Fall war.

Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 27/38