Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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Regelungen für die Organisation, die Kompetenzen und die Zuständigkeiten des "Change Boards" es brauchen würde.

2.1.2 Neuregelung der Finanzierung der amtlichen Vermessung

Die amtliche Vermessung ist eine Verbundaufgabe15, die vom Bund und von den Kantonen

gemeinsam finanziert wird. Die Beiträge des Bundes werden auf der Grundlage von

Programmvereinbarungen gewährt. Aus historischen Gründen erfolgte die Regelung der Einzelheiten bisher in einer Verordnung der Bundesversammlung. Dies entspricht nicht der üblichen Regelung bei Verbundaufgaben und macht Anpassungen schwerfällig und umständlich, was angesichts des

raschen technologischen Wandels zu Problemen führt.

Mit der am 19. März 2021 vom Parlament beschlossenen Änderung von Artikel 38

Geoinformationsgesetz wird die FVAV aufgehoben und die Finanzierung der amtlichen Vermessung neu geregelt.16 Damit ist künftig der Bundesrat zum Erlass der Detailregelungen der Finanzierung der amtlichen Vermessung zuständig. Gleichzeitig wird im Gesetz in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Arbeiten und Projekte der amtlichen Vermessung durch den Bund unterstützt werden. Der Bund kann so künftig seine Finanzierung an die amtliche Vermessung zielgerichtet und effizient einsetzen. Die Neuregelung erfordert eine Ergänzung der VAV.

2.1.3 Archivierung und Historisierung

Bei den Daten der amtlichen Vermessung findet heute keine Historisierung im Sinne von Artikel 13 der Geoinformationsverordnung17 statt – einzelne Kantone historisieren nach eigenen Regeln. Die

Geobasisdaten der amtlichen Vermessung geben immer den neusten Stand wieder; der

vorangehende Stand kann nicht abgerufen werden. Mit der Revision soll die Historisierung eingeführt und die Archivierung in den Kantonen geregelt werden. Damit wird die 4. Dimension der amtlichen Vermessung (Zeit) geregelt. In diesem Zusammenhang soll auch die Regelung zum

Nachführungsrhythmus (Art. 24 Abs. 3 VAV) überprüft werden.

2.1.4 Öffnung für neue Technologien

Die amtliche Vermessung soll durch entsprechende Regelungen auf Verordnungsebene für die Integration neuer Technologien geöffnet werden. Dazu gehören etwa „Uniform Resource Identifier (URI)“, um Objekte für die Interaktion mit anderen Objekten und für Anwendungen von Web 3.0- Technologien zugänglich zu machen ("linked data"),18 oder 3D-Punktwolke/3D-Bild für den Beschrieb einer Liegenschaft. Die VAV soll solchen neuen Technologien nicht in grundsätzlicher Weise

entgegenstehen.

2.1.5 Aufnahme der Dienstbarkeiten in die amtliche Vermessung

Bereits nach geltendem Recht können die Kantone gestützt auf Art. 7 Abs. 3 VAV vorsehen, dass im Plan für das Grundbuch auch Dienstbarkeitsgrenzen dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind. Von dieser Möglichkeit haben indes nur wenige Kantone Gebrauch machen können, da nur sehr wenige Kantone das Formerfordernis eines Dienstbarkeitsplanes vorgesehen hatten. Im Zuge der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Immobiliarsachenrechtsrevision, die als einen wichtigen Eckpfeiler eine vermehrte Rechtsicherheit und Publizität im Grundbuchwesen als

15 Zur Terminologie der Verbundaufgabe und deren Bedeutung in Bezug auf die amtliche Vermessung und den ÖREB-Kataster vgl. AMIR MOSHE, Das Spannungsverhältnis zwischen der flankierenden Harmonisierungsaufgabe bzw. -pflicht des Bundes und der föderalen Autonomie hinsichtlich der amtlichen Informationen den Grund und Boden betreffend, am Beispiel der Geodatenmodellierung für den Nutzungsplan im Zuge der Einführung des ÖREB-Katasters – unter Berücksichtigung der Aufgaben- und Kompetenzverteilung im schweizerischen Bundesstaat, S. 28 ff., mit weiteren Hinweisen.

16 Vgl. Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts (BBl 2021 669).

17 Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) vom 21. Mai 2008, SR 510.620.

18 In einer Delphi-Befragung stimmten rund zwei Drittel der Befragten diesem Vorhaben ganz oder teilweise zu, vgl. BUNDESAMT FÜR LANDESTOPOGRAFIE (Fn. 12), Ziff. 7.17, S. 39; "linked data" gehört zu den strategischen Ausrichtungen von swisstopo, vgl. BUNDESAMT FÜR LANDESTOPOGRAFIE, Strategische Stossrichtungen 2020, S. 12. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 8/38