Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten
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davon auszugehen, dass Versuchsverordnungen – entsprechend der Dauer der
Programmvereinbarungen und damit der Versuche – in der Regel nicht länger als vier Jahre gelten.
3.1.40 8. Kapitel Programmvereinbarung, Bundesbeiträge und Restkosten - Artikel 47-48a
Da mit dem Inkrafttreten der Änderung von Art. 38 GeoIG die FVAV aufgehoben wird, muss die Finanzierung im Detail nun in der VAV geregelt werden. Die neuen Art. 47 bis 47b VAV übernehmen weitgehend unverändert die Regelungen aus der ÖREBKV, die sich bisher gut bewährt haben.
Auf die verpflichtende Festlegung der jährlichen Leistungsvereinbarung mit den Kantonen in der Verordnung wird neu verzichtet. Der Verordnungstext erlaubt jedoch ausdrücklich die Festlegungen von Teilzielen für kürzere Dauer als vier Jahre.
In Artikel 47c und im Anhang 1 wird die Bemessung der Beiträge an die Kantone geregelt.63
Artikel 47d (bisher Artikel 47) und 48 wurden nahezu unverändert übernommen. Es erfolgen rein redaktionelle Anpassungen. Der bisherige Artikel 48a wird aufgehoben und neu in Artikel 48 Absatz 4 geregelt.
3.1.41 3. Abschnitt Restkosten
Redaktionelle Anpassung des Abschnitttitels.
3.1.42 Artikel 55 Übersichtsplan Absatz 3
Bestehende Übergangsbestimmungen werden in der Regel im Rahmen von Teilrevisionen nicht geändert oder aufgehoben. Artikel 55 Absatz 3 VAV ist aber obsolet geworden und kann aufgehoben werden.
3.1.43 Artikel 57 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Mai 2008 Abs. 2
Die Bestimmung ist durch den Zeitablauf obsolet geworden und kann ersatzlos aufgehoben werden. Der Wechsel des Lagebezugssystems ist vollzogen.
3.1.44 Artikel 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Art. 57a enthält die Übergangsbestimmungen zur vorliegenden Teilrevision der VAV.
Diese Übergangsbestimmung regelt die Aufhebung der Informationsebene Rohrleitungen der
amtlichen Vermessung. Mit der Totalrevision der RLSV vom 4. Juni 2021 wurden im
Rohrleitungsbereich zwei neue Geobasisdatensätze des Bundesrechts geschaffen. Ein Geodatensatz dokumentiert die Rohrleitungsanlagen (Art. 45 RLSV) und ersetzt damit die Daten der heutigen Informationsebene Rohrleitungen. Der andere Geobasisdatensatz betrifft die Schutzbereiche von Rohrleitungsanlagen und ist massgeblich für den Kataster der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen (Art. 44 RLSV). Letzterer ist von der vorliegenden Verordnungsrevision nicht betroffen.
Art. 57a VAV legt das Vorgehen in drei Schritten fest, das zur lückenlosen definitiven Ablösung der Informationsebene Rohrleitungen der amtlichen Vermessung durch den Geobasisdatensatz
«Rohrleitungen» des BFE notwendig sind. In einem letzten Schritt ordnet swisstopo – nach
Rücksprache mit dem BFE – die Aufhebung und Löschung der Informationsebene Rohrleitungen durch die Kantone in den Daten der amtlichen Vermessung an. Der Beschluss von swisstopo ist auch im Bundesblatt zu veröffentlichen; vom Zeitpunkt dieser Veröffentlichung an, sind allfällig von einem Kanton noch nicht gelöschte Daten der Informationsebene Rohrleitungen der amtlichen Vermessung rechtlich ohne Belang.
63 Vgl. dazu auch Ziff. 3.2. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 24/38