Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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Wenn für die Ausstandspflicht strengere staatliche Regelungen bestehen – was für Angestellte im öffentlichen Dienst regelmässig der Fall sein wird – finden diese gemäss Absatz 2 Anwendung.

Ein Ausstand kann bestritten sein, d.h. eine betroffene Person geht von der Ausstandspflicht aus, die im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieure-Geometer aber nicht. In diesem Fall muss eine Behörde über den bestrittenen Ausstand entscheiden. Absatz 3 hält fest, dass für diesen Entscheid die Geometerkommission zuständig ist, sofern die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist. Es handelt sich somit um eine subsidiäre Kompetenz der Geometerkommission.

3.3.3 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)

Da die EÖBV nun auch die elektronische Ausstellung beglaubigter Auszüge im Bereich der amtlichen Vermessung ermöglicht,65 stützt sie sich neu auch auf Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b GeoIG. Der Ingress der EÖBV wird entsprechend ergänzt und Artikel 1 Absatz 1 entsprechend angepasst.

Da nun auch Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer Urkundspersonen im Sinne der EÖBV sein können, muss Artikel 2 Buchstabe a EÖBV entsprechend ergänzt werden.

Personen, die das Patent als Ingenieur-Geometer oder Ingenieur-Geometerin besitzen, können dann Urkundspersonen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a EÖBV sein und ins Schweizerische Register der Urkundspersonen (UPReg) eingetragen werden, wenn sie kumulativ die folgenden Anforderungen erfüllen:

- Sie müssen im Geometerregister eingetragen sein.

- Sie müssen vom Kanton als zur Ausstellung von beglaubigten Auszügen und Mutationsurkunden

berechtigt bezeichnet sein.66

Da die Kantone diejenigen Geometerinnen und Geometer bezeichnen, welche beglaubigte Auszüge erstellen dürfen, obliegt es den Kantonen, die Eintragung im Schweizerischen Register der

Urkundspersonen (UPREG) vorzunehmen (Art. 8 Abs. 1 EÖBV). Das UPReg bezieht sich nur auf Tätigkeiten im Rahmen der EÖBV. Mit der Eintragung in das UPReg werden die Geometerinnen und Geometer nicht zu Urkundspersonen im allgemeinen Sinn des Zivil- bzw. Grundbuchrechts.

3.3.4 Militärische Plangenehmigungsverordnung (MPV)

Anpassung von Artikel 32a "Meldung an die kantonale Vermessungsaufsicht".

Die zahlreichen Plangenehmigungsverfahren des Bundesrechts (militärische Anlagen,

Nationalstrassen, Eisenbahnanlagen, elektrische Anlagen, Seilbahnen, Rohrleitungsanlagen,

Flugplätze) wurden grösstenteils vereinheitlicht. In weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der jeweiligen Fachverordnung wird festgehalten, dass die Bauherrschaft "die kantonale

Vermessungsaufsicht innert 30 Tagen über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen" zu informieren habe. Diese Frist ist zu lange. Angesichts der heute vorhandenen Kommunikationsmittel könnte eigentlich eine unverzügliche Mitteilung erfolgen. Die Mitteilungsfrist wird nun auf 20 Tage herabgesetzt.

Neu wird eine zusätzliche Mitteilungspflicht beim Beginn des Plangenehmigungsverfahrens eingeführt: die kantonale Vermessungsaufsicht soll über die Eröffnung eines Plangenehmigungsverfahrens informiert sein.

3.3.5 Anlagenschutzverordnung

Die Änderungen von Artikel 8 Absatz 1 der Anlagenschutzverordnung sind rein terminologischer Art.

65 Vgl. dazu oben Ziff. 2.1.6.

66 Siehe diesbezüglich den neuen Art. 46a VAV. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 26/38