Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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zeichnerischen Darstellungen in hinreichender Qualität in die Daten der amtlichen Vermessung überführt werden können. Dies ist immer der Fall, wenn eine zuständige Geometerin bzw. ein

zuständiger Geometer die Plangrundlagen erstellt. Weiter sind IT-Werkzeuge angedacht, mit denen auch Laien im Internet einfach eine präzise und über eine Schnittstelle in die AV-Daten überführbare Darstellung generieren und dann als Rechtsgrundausweis ausdrucken können. Letztlich ist auch denkbar, dass von Hand erstellte zeichnerische Darstellungen nachträglich digitalisiert werden, wenn die Eindeutigkeit eine hinreichend präzise Übernahme in die Daten der amtlichen Vermessung gewährleistet.

In einem im Kanton Bern geplanten Pilotprojekt soll die technische Machbarkeit dieser angedachten Lösung geprüft werden.

Absatz 5 schreibt fest, dass das EJPD zusammen mit dem VBS inhaltliche und qualitative

Anforderungen an den Plan für das Grundbuch festlegt, die dann im Geodaten- und

Darstellungsmodell umgesetzt werden müssen. Diese gemeinsamen Regelungen können als

Teilrevision der bestehenden TGBV erfolgen.

3.1.9 Artikel 10 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes

Neu sollen die Kantone keine Erweiterungen des Geodatenmodells der amtlichen Vermessung definieren können. Artikel 10 VAV wird deshalb ersatzlos aufgehoben. Die Kantone dürfen die

betreffenden Geobasisdatensätze selbstverständlich weiterführen, dies aber als eigenständige Geobasisdatensätze gestützt auf – allenfalls neu zu schaffendes – kantonales Recht.

3.1.10 Artikel 11 Begriff und Umfang, Absatz 2

Im Absatz 2 erfolgt eine klärende Präzisierung indem neu Artikel 17 ausdrücklich vorbehalten wird; diese Änderung ist ohne materiellen Gehalt.

3.1.11 Artikel 14 Grenzverlauf

Absatz 1 wurde präzisiert indem klargestellt wird, dass als Grenzlinie eine Strecke (bisher Gerade) oder ein Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten gilt.

Wie bereits erwähnt, wurde überprüft, ob die Kreisbogen weiterhin Elemente des Grenzverlaufs sein können. Diese Frage konnte bejaht werden – der Absatz 1 bleibt demnach in diesem Punkt

unverändert. In der Praxis finden sich denn auch immer wieder Gegebenheiten vor Ort, die einen Kreisbogen als Grenzverlauf erfordern (beispielsweise entlang von Strassenkurven). Eine andere Frage ist, wie diese Kreisbögen im Datenmodell abgebildet werden. Es ist denkbar, dass hier künftig mit Näherungsgeometrien gearbeitet wird (siehe Art 14a, Abs. 2).

In Absatz 2 erfolgt eine sprachliche Anpassung, die wegen des Verzichts der Nennung von

Informationsebenen notwendig wird.

3.1.12 Artikel 14a Behebung von Widersprüchen

Artikel 14a VAV wurde mit der Verordnungsänderung geschaffen, die am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist. In den zugehörigen Materialien finden sich folgende Erläuterungen:

"Mit diesem Artikel in Verbindung mit einer entsprechenden Ergänzung in Art. 28 Abs. 1 der VAV wird das Beheben von Widersprüchen zwischen Plänen und Wirklichkeit oder zwei oder mehreren Plänen von Amtes wegen und somit auch ohne das Einverständnis des Grundeigentümers oder der

Grundeigentümerin ermöglicht. Die Rechte des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin werden gewahrt, weil dieser im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erheben kann."

Diese Regelung hat Fragen offengelassen und zu Diskussionen Anlass gegeben. Sie wird nun präzisiert, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass Art. 668 Abs. 2 ZGB (d.h. der

grundsätzliche Vorrang des Plans für das Grundbuch und damit der Daten der amtlichen

Vermessung) zu berücksichtigen ist. Vorbehalten bleibt die Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) in Fällen, in welchen ein Rechtsanspruch mit den Plänen im Widerspruch steht. Gleichzeitig wird neu die Formulierung «Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände» (an Stelle von «Wirklichkeit») verwendet.

Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 17/38