Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

des ZGB und danach wurden also Vermessungen als definitiv anerkannt, die zuvor nach kantonalem Recht erstellt wurden; man ist dann aber mit der AV93 auf diese Regelung zurückgekommen und hat (nachträglich) eine Ersterhebung nach AV93 gefordert (Art. 114 TVAV). Die Bedeutung von Art. 114 TVAV und neu Art. 26 VAV-VBS ist demnach die, dass alle heute noch bestehenden definitiv

anerkannten Vermessungen, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, durch eine Ersterhebung nach heutigem Recht ersetzt werden müssen, denn es lässt sich heute kaum mehr nachvollziehen, ob Kriterien gemäss Absatz 2 erfüllt sind.

Artikel 27 lässt die Regelungen in der TVAV über die provisorische Numerisierung, die mit der VAV-VBS aufgehoben werden, für bestehende provisorische Numerisierungen weitergelten. Neue

provisorische Numerisierungen gibt es nicht mehr.

Artikel 28 entspricht wörtlich Artikel 115 TVAV.

3.4.29 Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Die TVAV wird aufgehoben. Vorbehalten bleibt die Weitergeltung der Regelungen zur provisorischen Numerisierung (siehe Art. 27 VAV-VBS).

3.4.30 Artikel 30 Übergangsbestimmungen

Absatz 1 enthält Übergangsbestimmungen betreffend den Übergang zum ausschliesslichen Gebrauch der Beschreibungssprache Standard eCH-0031 INTERLIS 2.

Absatz 2 regelt die Kostentragung der Nachführung von militärischen Anlagen die zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten der neuen VAV-VBS einer zivilen Nutzung zugeführt wurden.

Dieses Datum wurde gewählt, da ab diesem Zeitpunkt die von armasuisse und swisstopo gemeinsam erlassene "Richtlinie zur Aufnahme von militärischen Anlagen in die amtliche Vermessung" gilt.78

Ohne dass diesbezügliche Regelungen im Verordnungsrecht bestehen, muss die Eidgenössische Vermessungsdirektion dafür besorgt sein, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens alle notwendigen Weisungen in aktuellen Versionen bereitstehen. Dies erfordert eine Überprüfung der bestehenden Weisungen hinsichtlich notwendiger Änderung oder ihrer Aufhebung. Weiter muss sichergestellt werden, dass überall dort wo die VAV-VBS Weisungen verlangt, solche bestehen.

3.5 Technische Grundbuchverordnung (TGBV)

3.5.1 Ingress

Der Ingress wird an die geänderte VAV angepasst.

Die TGBV wird zudem im Rahmen des Vorhabens AHVN 13 per 1. Januar 2023 angepasst. Die daraus resultierende Änderung des Ingresses der TGBV wird bei der Aktualisierung im Entwurf bereits berücksichtigt.

3.5.2 Gliederungstitel 3a Abschnitt: Grundbuchplan

Auf der Stufe der Departementsverordnungen wird neu eine konsequente Trennung der Regelungen vorgenommen. Künftig sollen alle Regelungen, welche das Grundbuch direkt betreffen in der TGBV geregelt werden.79 Neu wird daher nach dem bestehenden Artikel 7 ein Abschnitt 3a eingefügt. Dieser regelt den Grundbuchplan und enthält neu gemeinsame Bestimmungen des EJPD und des VBS zu dessen Inhalt, sowie Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Mit der Verweisung auf Artikel 7 VAV wird die terminologische Brücke zur amtlichen Vermessung als Urheberin des Plans geschlagen.80

78 https://www.cadastre.ch/content/cadastre-internet/de/manual-av/publication/guidline.download/cadastreinternet/de/documents/av-richtlinien/Richtlinie-Militaerische-Anlagen-de.pdf

79 Vgl. Ziff. 1.5.

80 Vgl. Ziff. 3.3.1. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 36/38