Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Mit der Änderung von Absatz 2 wird klargestellt, dass die Regelungen über die Archivierung und Historisierung in Art. 13 bis 16 GeoIV auch für die amtliche Vermessung gelten. Der

Regelungsspielraum des VBS bewegt sich somit innerhalb der erwähnten

Verordnungsbestimmungen. Dabei ist zu beachten, dass die Archivierung auf Bundesebene mit der Archivierungsgesetzgebung57 abschliessend geregelt ist und der Regelungsspielraum des VBS sich in diesem Bereich nur auf Regelungen zur Archivierung in den Kantonen beziehen kann.

3.1.28 Artikel 34 Grundsatz Absatz 3

Artikel 34 VAV wird durch einen neuen Absatz 3 ergänzt, welcher festlegt, dass das Bundesamt für Landestopografie einen Geodienst für den vernetzten Zugang zu den Geobasisdaten betreibt.

Artikel 36 Buchstabe e GeoIV beauftragt das Bundesamt bereits heute mit dem Betrieb solcher Geodienste und wird hier nun hinsichtlich der amtlichen Vermessung präzisiert. Der Bundesrat ist zu dieser Regelung befugt (Art. 13 GeoIG).

3.1.29 Artikel 36 Download-Dienst

Der Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung muss durch einen Download-Dienst

gewährleistet sein. Der Zusatz "mindestens über die AVS" wird gestrichen. Mit AVS wird die heutige amtliche Vermessungsschnittstelle gemeint. Die technischen Entwicklungen und das neue

Geodatenmodell der amtlichen Vermessung werden allenfalls andere Lösungen erfordern. Die VAV soll solchen Lösungen nicht im Wege stehen. Dementsprechend wird auch der Sachtitel geändert.

Gleichzeitig wird die heute fehlende Rechtsetzungsdelegation an das VBS in einem neuen zweiten Absatz ergänzt. Das VBS regelt nämlich schon heute die amtliche Vermessungsschnittstelle in Artikel 44 TVAV.

3.1.30 Artikel 37 Beglaubigte Auszüge Absatz 1 und 3

Die Änderung von Absatz 1 ist rein redaktioneller Natur.

Durch die Regelung der elektronischen Beglaubigung in Artikel 46a Abs. 2 VAV sowie in der EÖBV wird Absatz 3 obsolet und kann ersatzlos aufgehoben werden.

3.1.31 Artikel 38 Gebühren für die Beglaubigung

Auf eine schweizweit einheitliche Regelung der Gebühr für die Beglaubigung wird verzichtet. Eine solche Regelung greift zu stark in die kantonale Finanzautonomie ein und ist durch Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c GeoIG nicht abgedeckt.

3.1.32 Artikel 39 Abgabe an Bundesbehörden

Der in Ausführung von Art. 14 Abs. 3 GeoIG errichtete Vertrag betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden58 besteht

mittlerweile und es sind ihm eine Mehrheit von Kantonen beigetreten. Der Vertrag sieht für den Datenaustausch unter Behörden Kostenlosigkeit vor. Mithin muss heute nur noch der Fall des

Austausches von Daten der amtlichen Vermessung mit Kantonen geregelt werden, die dem Vertrag nicht beigetreten sind.

3.1.33 Artikel 40 Fachstelle des Bundes Absatz 3bis und 6

Gemäss Artikel 6 Absatz 1 VAV legt das VBS das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung fest. Die Festlegung und Anpassung des Geodatenmodells soll aber nicht nur sporadisch erfolgen, sondern Gegenstand eines kontinuierlichen Prozesses sein. Deshalb überträgt der neue Art. 40 Abs. 3bisVAV der Vermessungsdirektion ausdrücklich auch die Aufgabe der Weiterentwicklung des

Geodatenmodells. Diese Weiterentwicklung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch und Bodenrecht, den Kantonen und mit Partnerorganisationen, namentlich auch im so

57 Bundesgesetz über die Archivierung, Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1 und Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung. Archivierungsverordnung, VBGA; SR 152.11).

58 Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden, abgeschlossen am 17. September 2015, vom Bundesrat genehmigt am 6. April 2016, in Kraft getreten am 1. Oktober 2016, SR 510.620.3. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 20/38