Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten
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3.5.3 Artikel 7a Inhalt (Art. 7 Abs. 1 VAV)
Der neue Artikel 7a regelt den Inhalt für den Plan für das Grundbuch. Die Daten des Plans für das Grundbuch gehören zu den Daten der amtlichen Vermessung. Im Plan für das Grundbuch werden neben dem Mindestbestand (Art. 7 Abs. 2 VAV) auch zusätzliche Informationen dargestellt, welche jedoch keine Grundbuchwirkung haben.
3.5.4 Artikel 7b Genauigkeit der Grundstücksgrenzen (Art. 31 VAV)
Artikel 7b TGBV regelt die Genauigkeitsanforderungen an die Grenzen der Liegenschaften und der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten.
3.5.5 Gliederungstitel 3b Abschnitt: Dokumente der amtlichen Vermessung für die Grundbuchführung.
Nach dem neuen Artikel 7b wird ein Abschnitt 3b eingefügt. Dieser enthält die gemeinsamen Bestimmungen von EJPD und VBS zu den Dokumenten der amtlichen Vermessung für die
Grundbuchführung.
3.5.6 Artikel 7c Grundstückbeschreibung (neu Art. 21 GBV und Art. 46a Abs. 1 VAV)
Artikel 7c TGBV regelt die Grundstückbeschreibung bei Mutationen der amtlichen Vermessung. Er entspricht Art. 65 TVAV; der Buchstabe d wurde an die Neuerungen der GeoNV angepasst.
3.5.7 Artikel 7d Mutationsurkunden (neu Art. 21 GBV und Art. 46a Abs. 1 VAV)
Artikel 7d TGBV regelt den Mutationsplan und die Mutationstabelle. Er entspricht Artikel 66 TVAV. Der geänderte Sachtitel "Mutationsurkunden", der die Begriffe des Mutationsplans und der
Mutationstabelle zusammenfasst, stellt den Bezug zum gleichlautenden Begriff in Artikel 46a VAV sowie dem neu formulierten Art. 21 GBV her.
Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 37/38