Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten
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Prozessen dient und zudem auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der Daten der amtlichen
Vermessung ausgerichtet ist.
IND-AV wird somit vorläufig zurückgestellt und weiterentwickelt und ist nicht Gegenstand der
vorliegenden Änderung der VAV. Nach Abschluss dieser Weiterentwicklung wird die gesetzgeberische und technische Umsetzung von IND-AV unmittelbar nach Beschluss der vorliegenden
Revisionsvorlage an die Hand genommen werden.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 VAV
3.1.1 Ersatz von Ausdrücken
Fachstelle des Bundes für die amtliche Vermessung ist heute die im Bundesamt für Landestopografie angesiedelte Eidgenössische Vermessungsdirektion. Aus redaktionellen Gründen wird künftig im gesamten Erlass die gebräuchliche Abkürzung «V+D» verwendet.
3.1.2 Artikel 1 Funktionen der amtlichen Vermessung
Der neu formulierte Artikel 1 soll die heute bereits bestehende Dualität der Funktion der amtlichen Vermessung klar darstellen. Die amtliche Vermessung stellt einerseits den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Wissenschaft und Dritten Georeferenzdaten auf, über und unter der Erdoberfläche zur Verfügung, die in einem Zusammenhang mit dem
Grundbuch stehen. Neu gehören dazu auch Geodaten unter der Erdoberfläche. Andererseits stellt der aus den Daten der amtlichen Vermessung generierte Plan für das Grundbuch noch immer die
Vermessung des Grundeigentums sicher und ist damit Teil des Grundbuchs.
3.1.3 Artikel 1a Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht
Der Artikel 1a wird aus rein redaktionellen Gründen angepasst. Lediglich die Abkürzung "GeoIV" wird ergänzt.
3.1.4 Artikel 3 Planung und Umsetzung, Absatz 3
Absatz 3 von Artikel 3 ist obsolet geworden und kann ersatzlos gestrichen werden. Die Regelung war bei der Einführung der AV93 (zu Beginn der 1990-er Jahre) noch von Bedeutung.
3.1.5 Artikel 4 Militärische Anlagen, Absatz 2
In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche militärische Anlagen privatisiert bzw. einer zivilen Nutzung zugeführt. Die erstmalige Erfassung dieser Anlagen in der amtlichen Vermessung hat zu Problemen geführt. Deshalb soll das VBS das Vorgehen beim Übergang militärischer Anlagen in eine zivile Nutzung regeln. Bisher besteht lediglich eine gemeinsame Richtlinie von armasuisse und swisstopo.47
3.1.6 Artikel 5 Bestandteile der amtlichen Vermessung
Die bisherige Regelung des Inhalts der amtlichen Vermessung in Art. 5 VAV war pragmatisch und primär durch die Gliederung der VAV bzw. die Entstehungsgeschichte der amtlichen Vermessung geprägt.
Neu soll nun eine Regelung erfolgen, die systematisch und logisch entlang der "klassischen"
Elemente der amtlichen Vermessung aufgebaut ist:
- Die Daten: Zentraler Inhalt der amtlichen Vermessung sind zweifellos die Daten der amtlichen
Vermessung, die im Datenmodell strukturiert werden. Innerhalb der Daten der amtlichen
47 Vgl. die Richtlinie zur Aufnahme von militärischen Anlagen in die amtliche Vermessung vom 1. April 2008, einzusehen unter https://www.cadastre.ch/content/cadastre-internet/de/manualav/publication/guidline.download/cadastre-internet/de/documents/av-richtlinien/Richtlinie-Militaerische- Anlagen-de.pdf. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 14/38