Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
3.4 VAV-VBS
3.4.1 Vorbemerkungen zum 1. Abschnitt
Die Bestandteile der amtlichen Vermessung werden in der revidierten VAV neu geregelt (Art. 5 VAV):
- Die Daten: Zentraler Inhalt der amtlichen Vermessung sind zweifellos die Daten der amtlichen
Vermessung, die im Datenmodell strukturiert werden. Innerhalb der Daten der amtlichen
Vermessung müssen die Daten des Plans für das Grundbuch besonders bezeichnet werden (als Attribute im Interlisfile).
- Die Punktzeichen: Zu den Punktzeichen der amtlichen Vermessung gehören die Fixpunkte und
die Grenzzeichen. Die Punktzeichen sind im Gelände physisch festgelegt und gleichzeitig
zwingend auch Objekte der Daten der amtlichen Vermessung.
- Die technischen und administrativen Dokumente: Zu den technischen und administrativen
Dokumenten gehören beispielsweise die Grundstücksbeschreibung, die Prüfprotokolle, die
Originale der Messdokumentation, die Arbeitsunterlagen und Kontrolldokumente, der
Flächenvergleich bei Erneuerung, der Unternehmerbericht, der Mutationsplan und die
Mutationstabelle (vgl. Art. 64 ff. TVAV in der geltenden Fassung). Diese Dokumente sind
ungeachtet der elektronischen Datenhaltung von grosser Bedeutung. So lässt sich beispielsweise heute und zurück bis zu den Anfängen der Grundbuchvermessung eine Historisierung der
Zustände der Liegenschaftsgrenzen nur anhand der Mutationsdokumente rekonstruieren.
- Die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung: Dort, wo die amtliche
Vermessung nach dem geltenden Zivilgesetzbuch (ZGB) bzw. nach AV93 noch nicht realisiert ist, sind die Dokumente der amtlichen Vermessung alter Ordnung massgebend.
Der 1. Abschnitt der VAV-VBS (Art. 1-6 VAV-VBS) präzisiert – soweit notwendig – die Beschreibungen und Regelungen zu diesen Elementen und folgt dabei der Reihenfolge der Aufzählung in Art. 5 VAV.
3.4.2 Artikel 1 Punktzeichen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VAV)
Artikel 1 definiert im Sinne von Art. 21 GeoIG die Punktzeichen der amtlichen Vermessung. Demnach gibt es nur zwei Arten von Punktzeichen:
- die Fixpunkte (Kategorien 1 bis 3);
- die Grenzpunkte im Gelände (Landes-, Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Grundstücksgrenzen).
3.4.3 Artikel 2 Fixpunkte (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VAV)
Artikel 2 fasst die heutigen Regelungen von Art. 46 ff. TVAV in vereinfachter Weise zusammen; am System der Fixpunkte ändert sich aber grundsätzlich nichts. Eine vereinfachte Regelung rechtfertigt sich auch dadurch, dass die Fixpunktnetze angesichts des globalen Navigationssatellitensystems (GNSS) für den Lagebezug an Bedeutung eingebüsst haben. Es wird zwischen Lage- und
Höhenfixpunkten einerseits und zwischen Fixpunkten der Landesvermessung (Kategorie 1)67 und solchen der amtlichen Vermessung (Kategorien 2 und 3) andererseits unterschieden.
Absatz 5 enthält die bisherige Regelung von Artikel 49 Absatz 1 TVAV. Lage und Anzahl der
Fixpunkte richten sich auch weiterhin nach den Bedürfnissen der Nachführung. Die Einzelheiten der Anforderungen an die Fixpunkte sollen künftig in Weisungen geregelt werden.
3.4.4 Artikel 3 Daten: Inhalt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VAV)
Artikel 3 hält in grundsätzlicher Weise fest, was zu den Daten der amtlichen Vermessung gehört.
Entsprechend der Ausrichtung der amtlichen Vermessung als Grundbuchvermessung im
Einleitungssatz festgehalten, dass die Daten des Plans für das Grundbuch zu den Daten der
amtlichen Vermessung gehören. Die Daten des Plans für das Grundbuch werden als Konsequenz der Regelungszuständigkeit68 in Artikel 7a TGBV geregelt.
67 Diese Regelung ist identisch und bewusst redundant zur Regelung in Art. 2 Abs. 1 Bst. d und e der Verordnung über die Landesvermessung (Landesvermessungsverordnung, LVV) vom 21. Mai 2008, SR 510.626.
68 Vgl. oben Ziff. 1.5. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 29/38