Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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Flexibilität des neuen Geodatenmodells DM.flex soll der Nachführungsrhythmus für bestimmte Daten der amtlichen Vermessung unterschiedlich festgelegt werden können. So können gleichzeitig eine effiziente Nachführung und eine sachgerechte Aktualität der Daten erreicht werden.

3.1.21 Artikel 25 Nachführung und Grundbuch

Der heutige Art. 25 VAV enthält zwei Vorschriften betreffend die amtliche Vermessung und das Grundbuch, die keinen sachlichen Zusammenhang haben und die an dieser Stelle systematisch falsch eingeordnet sind. Deshalb wird Art. 25 VAV ersatzlos aufgehoben.

Die Regelung zu Teilung und Vereinigung von Liegenschaften stellt materielles Grundbuchrecht dar; zudem ist die Grundbuchverwaltung Adressat der Regelung. Die Regelung wird deshalb in die Grundbuchverordnung verschoben (neu Art. 21 Abs. 2 GBV).

Die Regelung des Verkehrs der Organe der amtlichen Vermessung mit dem Grundbuch gehört in den organisationsrechtlichen Teil der VAV und wird deshalb neu in Art. 46 VAV geregelt.

3.1.22 Artikel 26 Verifikation

Die Verifikation der Lage- und Höhenfixpunkte 2 soll nicht mehr zwingend Aufgabe des Bundesamts für Landestopografie sein. Deshalb wird der bisherige Absatz 2 aufgehoben und der Absatz 1

entsprechend angepasst. Die Lage- und Höhenfixpunkte 1 verbleiben in der Zuständigkeit des Bundesamts für Landestopografie.

3.1.23 Artikel 27 Vorprüfung

Vorprüfungen, wie sie Artikel 27 VAV vorsieht, werden in der Praxis nicht mehr durchgeführt,

höchstens auf freiwilliger Basis in Einzelfällen. Artikel 27 VAV kann deshalb aufgehoben werden.

Dementsprechend muss auch Artikel 29 VAV angepasst werden.

3.1.24 Artikel 28 Öffentliche Auflage Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 4 (neu)

Die Änderung in Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d VAV ist rein terminologischer Art.

Angesichts der digitalen Transformation, in der sich die Gesellschaft und die öffentliche Verwaltung derzeit befindet, ist es absehbar, dass ein Bedürfnis nach öffentlicher Auflage in elektronischer Form entsteht. Die eGovernment Strategie Schweiz 2020-2023 fordert zudem, dass solche interaktiven Prozesse zwischen Verwaltung und Bevölkerung vermehrt digitalisiert werden.56 Es stellt sich somit die Frage, ob in der VAV auch geregelt sein sollte, dass die öffentliche Auflage in elektronischer Form zulässig ist. An sich beauftragt Artikel 28 Absatz 3 VAV die Kantone mit der Regelung des

Auflageverfahrens und diese sind somit frei, auch eine elektronische öffentliche Auflage vorzusehen. Angesichts der Bedeutung der amtlichen Vermessung für das Grundbuch und dem daraus

entstehenden Bedürfnis an Rechtssicherheit sollte jedoch in einem neuen Absatz 4 klargestellt werden, dass die Kantone die ausschliessliche elektronische öffentliche Auflage und amtliche

Veröffentlichung der amtlichen Vermessung in ihrer Gesetzgebung vorsehen können.

3.1.25 Artikel 29 Genehmigung Absatz 1

Infolge Verzichts auf eine obligatorische Vorprüfung und Aufhebung von Artikel 27 VAV muss Artikel 29 Absatz 1 VAV entsprechend angepasst werden.

3.1.26 Artikel 30 Anerkennung durch den Bund

Infolge Aufhebung von Artikel 27 VAV muss auch Artikel 30 VAV entsprechend angepasst werden und es muss zusätzlich die Zuständigkeit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion zur Bezeichnung der einzureichenden Unterlagen an dieser Stelle neu eingeführt werden.

3.1.27 Artikel 31 Verwaltung der amtlichen Vermessung

Da der Artikel 31 VAV der einzige verbleibende im 5. Kapitel ist, wird der Sachtitel "Unterhalt", der ohnehin nicht präzis ist, gestrichen.

56 E-Government-Strategie Schweiz 2020–2023, BBl 2020 8739, Ziff. 5.1 (S. 8752). Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 19/38