Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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3.4.7 Artikel 6 Abgeleitete amtliche Produkte (Art. 5 Abs. 2 VAV)

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 VAV regelt das VBS auch die aus den Daten der amtlichen Vermessung abgeleiteten Produkte. Artikel 6 VAV-VBS enthält den abschliessenden Katalog der abgeleiteten Produkte: Situationsplan, Basisplan, Datenabgabe in der Form des vereinfachten Datenmodells sowie Meldungen der amtlichen Vermessung an Dritte.

Die Datenabgabe im vereinfachten Datenmodell trägt heute den Produktenamen "MOpublic"; dieser soll aber in der Verordnung nicht verankert werden.

Meldungen nach Buchstabe d erfolgen aktuell gemäss dem Standard "eCH-0131 Meldungen der amtlichen Vermessung an Dritte".

3.4.8 Vorbemerkungen zum 2. Abschnitt Geodatenmodell

Der zweite Abschnitt der VAV-VBS (Art. 7-13 VAV-VBS) ist dem Geodatenmodell gewidmet und legt den rechtlichen Rahmen für das neue Datenmodell DM.flex der amtlichen Vermessung fest. Es handelt sich dabei bewusst um eine Rahmenregelung, welche der Eidgenössischen

Vermessungsdirektion beim Erlass von Weisungen zum Geodatenmodell auf der Grundlage der Beratungstätigkeit des so genannten Change-Boards die notwendigen Freiheiten lässt, ohne dass es zu einer Einbusse der rechtlichen und technischen Qualität der amtlichen Vermessung kommen kann. Art. 7a und 7b TGBV enthalten zusätzliche Anforderungen an das Geodatenmodell hinsichtlich der zu den Daten der amtlichen Vermessung und mithin auch zum Geodatenmodell gehörenden Daten des Plans für das Grundbuch.

3.4.9 Artikel 7 Grundsätze (Art. 6 VAV)

Artikel 7 legt die Grundsätze fest, die bei der Modellierung der Daten der amtlichen Vermessung zwingend zu beachten sind.

Absatz 1 hält die Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer der amtlichen

Vermessung fest. Es geht hier um den Aspekt der Kundenorientierung.

Absatz 2 legt den modularen Aufbau des Geodatenmodells fest. An die einzelnen Module besteht der Anspruch, dass diese weitgehend unabhängig voneinander geändert und ergänzt werden können. Es soll möglich sein, Änderungen von Modulen des Geodatenmodells zu jeweils verschiedenen

Zeitpunkten durchzuführen.

Absatz 3 fordert die Koordination und den Abgleich mit anderen Geobasisdaten des Bundesrechts, welche ähnliche oder gleiche Objekte enthalten. Objekte aus Geodatenmodellen anderer

Geobasisdaten des Bundesrechts sollen grundsätzlich in das Geodatenmodell der amtlichen

Vermessung direkt eingebunden werden können; sie müssen allerdings den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügen, beispielsweise den Genauigkeitsanforderungen für Punkte.

Vorgesehen ist beispielsweise die Einbindung von ausgewählten Objekten der Beschaffenheit der Erdoberfläche und der Höhen aus der entsprechenden Datenbank von swisstopo.

Absatz 4 schreibt weiter vor, dass zum Geodatenmodell der amtlichen Vermessung mindestens vier Darstellungsmodelle gehören, nämlich je eines für den Situationsplan, den Plan für das Grundbuch, den Mutationsplan sowie den Basisplan. Zudem sind Darstellungsmodelle zu allfälligen weiteren Visualisierungen gefordert, zum Beispiel für 3D-Darstellungen.

Absatz 5 ermächtigt die V+D zum Erlass von Weisungen zum Geodatenmodell mit zugehörigen Darstellungsmodellen.

Gemäss Absatz 6 ist das Geodatenmodell – wie alle Geodatenmodelle der Geobasisdaten des Bundesrechts – öffentlich und muss im Internet frei zugänglich sein. Im Internet veröffentlicht werden mindestens das eigentliche Geodatenmodell in der vorgeschriebenen Beschreibungssprache70 sowie

70 Beim Inkrafttreten der VAV-VBS INTERLIS 2, vgl. nachfolgend Ziff. 3.4.10. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 31/38