Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten
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Militärischen Anlagen, die nach dem 1. Juli 2008 einer zivilen Nutzung zugeführt wurden, werden rückwirkend in die amtliche Vermessung aufgenommen, soweit die Aufnahme noch nicht erfolgt ist (siehe Art. 33 Abs. 2 VAV-VBS).
Das Grundbuchrecht erfordert hinsichtlich der Überführung von militärischen Anlagen in eine zivile Nutzung keine Änderungen.
3.4.19 Artikel 17 Verwaltung der amtlichen Vermessung - Grundsätzliches (Art. 31 Abs. 2 VAV)
Artikel 17 fasst die heutigen Regelungen von Art. 80-82 TVAV vereinfachend zusammen. Neu ist die Regelung in Absatz 2. Die Verwaltung der amtlichen Vermessung muss dergestalt erfolgen, dass die Daten jederzeit gemeindeweise exportiert und die Dokumente gemeindeweise editiert werden können.
3.4.20 Artikel 18 Informationssicherheit (Art. 31 Abs. 2 VAV)
Art. 85 TVAV verlangt heute, es sei ein Informatiksicherheitskonzept zu führen, dessen Inhalt sich nach der gültigen Schweizer Norm SN 612010 richtet. Diese SN-Norm ist nicht mehr aktuell. An ihrer Stelle werden heute die ISO-Normen der 27'000er-Serie verwendet, namentlich die folgenden
Normen:
- ISO/IEC 27001:2013: Generell Informationssicherheitsmanagement75 (kann zertifiziert werden)
- ISO/IEC 27005:2018: neuer ergänzender Standard bezüglich Informationsrisikomanagement
- ISO/IEC 27004:2016: Standard zur Überprüfung der Einhaltung von ISO/IEC 27001:2013
Art. 18 VAV-VBS nimmt Bezug auf diese Normen und erklärt diese hinsichtlich der
Informationssicherheit (Datensicherheit) bei der amtlichen Vermessung als verbindlich.
Auch in der amtlichen Vermessung finden für die Bearbeitung und Verwaltung der Daten heute teilweise Cloud-Lösungen Anwendung. Die originären Daten der amtlichen Vermessung sind heute grundsätzlich für die Bestimmung der Liegenschaftsgrenzen massgeblich (Art. 668 Abs. 2 ZGB).
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 VAV ist der Plan für das Grundbuch Bestandteil des Grundbuches und ihm bzw. bestimmten Teilen kommen die Rechtswirkungen des Grundbuchs zu. Der Verlust der
massgeblichen Daten der amtlichen Vermessung kann somit verheerende Auswirkungen auf das Grundeigentum bzw. auf die Rechtssicherheit im Bereich des Grundeigentums haben. Wenn die Betreiber von Clouds oder Server-Standorte im Ausland sind, unterstehen sie nicht dem
schweizerischen Recht und nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit. Dies führt beispielsweise beim Konkurs des Unternehmens, das die Daten verwaltet oder des Cloud-Betreibers zu Problemen.
Absatz 2 legt deshalb fest, dass das Unternehmen, das die Cloud betreibt, Sitz in der Schweiz haben muss und sich alle Server der Cloud in der Schweiz befinden müssen. Zudem ist selbstverständlich ein adäquater Auftragsverarbeitungsvertrag notwendig, der den jederzeitigen Zugriff des
Unternehmens sowie der Vermessungsaufsicht auf die originären Daten sicherstellt.
3.4.21 Artikel 19 Qualitätsprüfung bei Änderungen im Datenbestand (Art. 31 Abs. 2 VAV)
Artikel 19 entspricht dem heutigen Artikel 84 TVAV.
3.4.22 Artikel 20 Archivierung und Historisierung (Art. 31 Abs. 2 VAV)
Artikel 20 fordert vom Kanton den Erlass eines Archivierungskonzepts und gleicht damit die Regelung der Archivierung der amtlichen Vermessung an jene Regelungen an, die in Art. 16 GeoIV76 für die übrigen Geobasisdaten des Bundesrechts verankert sind. Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann diese Regelungen in Weisungen präzisieren. Die Mutationsurkunden müssen archiviert werden und müssen deshalb Gegenstand des Archivkonzepts sein.
75 Die internationale Norm ISO/IEC 27001 spezifiziert die Anforderungen für Einrichtung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und fortlaufende Verbesserung eines dokumentierten Informationssicherheits- Managementsystems unter Berücksichtigung des Kontexts einer Organisation. Darüber hinaus beinhaltet die Norm Anforderungen für die Beurteilung und Behandlung von Informationssicherheitsrisiken entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Organisation.
76 Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) vom 21. Mai 2008, SR 510.620. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 34/38