Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selber angegeben (Art. 668 Abs. 1 ZGB). Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet (Art. 668 Abs. 2 ZGB). Gemäss Artikel 7

Absatz 1 VAV ist der Plan für das Grundbuch Bestandteil des Grundbuches und ihm kommen die Rechtswirkungen des Grundbuchs zu. Aus den erwähnten Regelungen ist zu folgern, dass der Plan für das Grundbuch als Teil der amtlichen Vermessung gleichzeitig integrierender Teil des

Grundbuches ist. Heute betrifft dies die Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung,

Einzelobjekte, Nomenklatur, Liegenschaften, Rohrleitungen, Hoheitsgrenzen, Gebäudeadressen und administrative Einteilungen (Art. 7 Abs. 2 VAV). Das Grundbuchrecht ist mithin von der Revision des Verordnungsrechts der amtlichen Vermessung mit betroffen.

Auf der Stufe der Departementsverordnungen wird neu eine konsequente Trennung der Regelungen wie folgt vorgenommen:

- Alle Regelungen, welche das Grundbuch direkt betreffen, namentlich die Regelungen zum Plan

für das Grundbuch im Sinne von Art. 7 VAV, werden in der TGBV geregelt, welche vom EJPD und VBS gemeinsam erlassen wird.

- Die übrigen Regelungen zur amtlichen Vermessung werden in der VAV-VBS geregelt.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Hauptpunkte der Revision

2.1.1 Einführung des neuen Datenmodells DM.flex

Hauptanlass und Hauptinhalt der Revision ist – wie erwähnt – die Einführung des neuen Datenmodells DM.flex. Einer der wichtigsten Grundsätze des neuen Datenmodells der amtlichen Vermessung wird dessen Modularität und Flexibilität sein – deshalb der Name DM.flex. Diese Flexibilität wird dadurch erreicht, dass das jetzige Modell DM.01-AV-CH in mehrere kleine, voneinander unabhängige

Datenmodelle aufgeteilt wird, die nicht mehr in der VAV und TVAV spezifiziert sind. Das Datenmodell der amtlichen Vermessung wird damit in gleicher Weise geregelt wie die minimalen Geodatenmodelle aller anderen Geobasisdaten des Bundesrechts. Dies wird es in Zukunft einfacher machen, kleinere Anpassungen vorzunehmen, ohne gleich das ganze Geodatenmodell verändern zu müssen.11

Die Änderung des Datenmodells der amtlichen Vermessung führt implizit zum Verzicht auf die

bisherige Informationsebene "Rohrleitungen". Die Rohrleitungen müssen somit künftig als

eigenständige Geobasisdatensätze geführt werden; dies wurde bereits mit der am 4. Juni 2021 erfolgten Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung12 unabhängig vom Wechsel des

Datenmodells der amtlichen Vermessung realisiert. Anlässlich einer Delphi-Befragung stimmten rund zwei Drittel der Befragten diesem Vorhaben zu.13 Unabhängig davon kam ein Experte bei der

Begutachtung neuer Themen für den ÖREB-Kataster zum gleichen Schluss.14 Im Datenmodell

DM.flex dürften auch die administrativen Einteilungen mittelfristig wegfallen. Das neue Datenmodell wird es ermöglichen, dass bestimmte Daten (z.B. ausgewählte Objekte der Beschaffenheit der

Erdoberfläche) zwar Bestandteil des Datenmodells und damit der Daten der amtlichen Vermessung sind, dass diese aber zur Verhinderung von Redundanzen aus anderen Geodatensätzen als Dienst eingebunden werden.

Für die Vorbereitung der zukünftigen Anpassungen am DM.flex und für die Konsultation soll ein neu einzuführendes Gremium namens "Change Board" zuständig sein. Es soll geprüft werden, welche

11 Zur Detailkonzeption siehe Ziff. 2.2.2.

12 Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) vom 4. Juni 2021, SR 746.12.

13 Vgl. BUNDESAMT FÜR LANDESTOPOGRAFIE, Amtliche Vermessung 2030 – Delphi-Befragung, Handlungsempfehlungen für die Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung in den nächsten 10-20 Jahren, Schlussbericht vom 20. August 2013, Ziff. 7.16, S. 38.

14 Vgl. DANIEL KETTIGER, Rechtliche Analyse möglicher neuer ÖREB-Themen ab 2020 (Schwergewichtsprojekt Nr. 16), Gutachten zu Handen des Bundesamts für Landestopografie, vierte, erweiterte und bereinigte Fassung vom 13. März 2018, S. 62. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 7/38