Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten
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3.1.37 Artikel 46 Arbeiten auf dem Bahngebiet / Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch (neu)
Artikel 46 sieht vor, dass Bahnunternehmen im Sinne der Eisenbahngesetzgebung berechtigt sind, im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht innerhalb des Bahngebietes bestimmte Arbeiten der amtlichen Vermessung selber auszuführen, sofern sie über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin verfügen. Die praktische Bedeutung dieser
Ausnahmeregelung wurde in der Arbeitsgruppe in Frage gestellt. Nach mehrfacher Diskussion und Überprüfung gelangte man zum Schluss, dass Artikel 46 heute einen Anachronismus darstellt und zu streichen ist. Die Einheitlichkeit der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung geht vor.
Allfälligen Bedürfnissen nach Ausnahmen im Bereich bestimmter Infrastrukturen (z.B. Bahn,
Nationalstrasse) kann gestützt auf Art. 44 Abs. 2 in der VAV-VBS Rechnung getragen werden.
Neu soll Artikel 46 den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch regeln. Die Regelung zum
Geschäftsverkehr zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch fand sich ursprünglich in Artikel 25 und wurde nun systematisch am richtigen Ort (7. Kapitel. Organisation und Durchführung, 3. Abschnitt. Durchführung der amtlichen Vermessung) eingeordnet. Neu sollen das EJPD und das VBS zum Geschäftsverkehr der amtlichen Vermessung mit dem Grundbuch Regelungen erlassen können. Auch hier bietet sich als Gefäss die bestehende TGBV an. Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Regelungen obliegt die Detailregelung den Kantonen.
Die Zuständigkeit der beiden Departemente umfasst auch die Regelung der elektronischen
Schnittstelle zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch.
Absatz 2 regelt wie bis anhin, dass die Kantone den (heute analogen) Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch regeln.
3.1.38 Artikel 46a Mutationsurkunden und beglaubigte Auszüge
Diese neue Regelung hält fest, dass die Kantone jene im Register eingetragenen Ingenieur-
Geometerinnen bzw. Ingenieur-Geometer bezeichnen müssen, die beglaubigte Auszüge ausstellen und Mutationsurkunden unterzeichnen dürfen.
Absatz 2 regelt die elektronische Ausstellung beglaubigter Auszüge. Die Erstellung derselben richtet sich künftig nach der EÖBV.60
3.1.39 4. Abschnitt und Artikel 46b Pilotprojekte61
Die rasche technische Entwicklung im Bereich der Geoinformation erfordert es, dass die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone rechtzeitig neue Technologien erproben und evaluieren können. Dies betrifft auch die amtliche Vermessung. Mit der neuen Experimentierklausel sollen Pilotprojekte ermöglicht, aber auch in rechtlich geregelte Bahnen gelenkt werden.
Absatz 1 hält fest, dass die Eidgenössische Vermessungsdirektion Pilotprojekte im Bereich der amtlichen Vermessung bewilligen kann. Geografisch sind solche Versuche beschränkt auf einzelne Kantone oder einzelne kantonsübergreifende geografische Gebiete (z.B. die Agglomeration Basel). Die Verordnung nennt einen Numerus clausus der Zwecke von solchen Versuchen. Pilotprojekte sind nur zulässig zur Erprobung und Entwicklung neuer Abläufe und Zuständigkeiten, neuer Technologien sowie neuer Inhalte, Daten- und Darstellungsmodelle. Solche bewilligten Pilotprojekte können bei Aufnahme in die Programmvereinbarung nach dem neuen Art. 38 Abs. 1bisBst. g GeoIG mit Beiträgen des Bundes unterstützt werden.62
Die Erprobung von Neuem durch die öffentliche Verwaltung erfordert wegen des Legalitätsprinzips allenfalls auch entsprechende neue Regelungen. Deshalb soll das VBS Versuchsverordnungen erlassen können, welche das Verordnungsrecht des Bundes (Bundesrats- und
Departementsverordnungen) vorübergehend und beschränkt auf den Versuch derogieren. Es ist
60 Vgl. dazu auch Ziff. 2.1.6.
61 Vgl. dazu auch Ziff. 2.1.8.
62 Siehe dazu auch oben den Kommentar zu Art. 47c VAV (Ziff. 3.1.40). Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 23/38