Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

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Der neue Absatz 2 präzisiert, dass die Verwendung von Näherungsgeometrien in den Daten der amtlichen Vermessung keinen Widerspruch zur Wirklichkeit darstellt, der behoben werden muss. Dies ermöglicht es für die Daten von Kreisbogen Näherungsgeometrien zu verwenden.

3.1.13 Artikel 16 Zeitpunkt Absatz 1

Die Anpassung ist wegen des Verzichts der Nennung der Informationsebenen auf Verordnungsstufe notwendig und rein formeller Natur.

3.1.14 4. Kapitel - Überschrift

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung und Präzisierung. Da neu auch eine Regelung zu Pilotprojekten in die VAV aufgenommen wird, muss die Überschrift entsprechend ergänzt werden.

3.1.15 Artikel 18 Begriffe Absatz 2

Die Änderung von Absatz 2 betrifft nur die deutsche Fassung. Der Definition der Erneuerung

entspricht im deutschen Text – anders als im französischen und italienischen Text – nicht der

gewollten Regelung und der heutigen Praxis und muss deshalb angepasst werden.

Der Begriff der Erneuerung wird auf der einen Seite durch den Begriff der Ersterhebung und auf der anderen Seite durch den Begriff der Nachführung eingegrenzt. Gegenstand einer Erneuerung kann nur eine definitiv anerkannte Vermessung sein. Die Erneuerung stellt eine Anpassung an neue Vorschriften (z.B. Gesetze, Verordnungen, Weisungen) dar, etwa die Anpassung an ein neu

vorgeschriebenes Lagebezugssystem oder an ein geändertes oder neu vorgegebenes

Geodatenmodell. Bei definitiv anerkannten Vermessungen, deren Fixpunktnetz nicht im

Landeskoordinatensystem erstellt wurde, gelten die Arbeiten zur Anpassung des Fixpunktnetzes an die neue Ordnung als Ersterhebung (Art. 51 Abs. 4 VAV).

3.1.16 Artikel 19 Verfahren

Rein redaktionelle Anpassung. Die Abkürzung V+D für Eidgenössische Vermessungsdirektion wird eingeführt.

3.1.17 Artikel 20 Geodätisches Bezugssystem

Rein redaktionelle Anpassung: Anstelle von Geoinformationsverordnung wird neu die Abkürzung GeoIV verwendet.

3.1.18 Artikel 21 Zeitpunkt der Durchführung Absatz 3

Diese Regelung steht in einem gewissen Widerspruch dazu, dass heute die Etappierung mittels Programmvereinbarung erfolgt, und kann deshalb ersatzlos gestrichen werden.

3.1.19 Artikel 23 Laufende Nachführung

Die maximale Nachführungsfrist von einem Jahr ist heute nicht mehr gerechtfertigt und entspricht nicht den Bedürfnissen der Datennutzerinnen und -nutzer. Es wird deshalb neu eine Nachführungsfrist von maximal drei Monaten festgelegt. Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung in begründeten Fällen abweichende Fristen festlegen. Eine solche Ausnahme könnte beispielsweise dadurch begründet sein, dass in Kantonen mit Gebieten in Höhenlagen die Schneebedeckung während des Winters meistens keine Vermessungsarbeiten zulässt. Vor abweichenden Festlegungen haben die Kantone die Eidg. Vermessungsdirektion anzuhören – dies kann beispielsweise im Rahmen des kantonalen Vernehmlassungsverfahrens erfolgen. Ohne dass dies in der VAV ausdrücklich erwähnt werden muss, kann die Eidg. Vermessungsdirektion als Organ der Oberaufsicht über die amtliche

Vermessung zu dieser Frage selbstverständlich auch Weisungen erlassen.

3.1.20 Artikel 24 Periodische Nachführung Absatz 3

Die zeitliche Abstimmung der periodischen Nachführung auf den Nachführungszyklus der

Landesvermessung ist meistens nicht sachgerecht und findet in der Praxis kaum mehr statt. Deshalb soll neu das VBS in einer Verordnung den Nachführungszyklus festlegen können. Entsprechend der

Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 18/38