Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten
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Vermessung müssen die Daten des Plans für das Grundbuch besonders bezeichnet werden (als Attribute im Interlis-File).
- Die Punktzeichen: Zu den Punktzeichen der amtlichen Vermessung gehören die Fixpunkt- und
Grenzzeichen. Die Punktzeichen sind im Gelände physisch festgelegt und gleichzeitig zwingend auch Objekte der Daten der amtlichen Vermessung.
- Die technischen und administrativen Dokumente: Zu den technischen und administrativen
Dokumenten gehören beispielsweise die Grundstücksbeschreibung, die Prüfprotokolle, die Originale der Messdokumentation, die Arbeitsunterlagen und Kontrolldokumente, der
Flächenvergleich bei Erneuerung, der Unternehmerbericht, der Mutationsplan und die
Mutationstabelle (vgl. Art. 64 ff. TVAV in der geltenden Fassung). Diese Dokumente sind
ungeachtet der elektronischen Datenhaltung von grosser Bedeutung. So lässt sich beispielsweise heute und zurück bis zu den Anfängen der Grundbuchvermessung eine Historisierung der
Zustände der Liegenschaftsgrenzen nur anhand der Mutationsdokumente rekonstruieren.
- Die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung: Dort, wo die amtliche
Vermessung nach dem geltenden Zivilgesetzbuch (ZGB) bzw. nach AV93 noch nicht realisiert ist, sind die Dokumente der amtlichen Vermessung alter Ordnung (u.a. nach den Grundsätzen der provisorischen Numerisierung) massgebend.48
Das VBS soll die Einzelheiten der Inhalte regeln können. Es kann einzelne Objekte der genannten Inhaltskategorien benennen oder genauer umschreiben oder kann auch die daraus abgeleiteten Produkte der amtlichen Vermessung bezeichnen. Damit erfolgt für die amtliche Vermessung die Stufung der Regelungszuständigkeit in gleicher Weise wie für die Landesvermessung. Ein Vorbehalt gilt für die Festlegungen, welche den Plan für das Grundbuch betreffen: Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das VBS legen die Anforderungen an den Plan für das
Grundbuch und an weitere Auszüge für die Grundbuchführung gemeinsam fest (vgl. Art. 7).
3.1.7 Artikel 6 Datenmodell der amtlichen Vermessung und Artikel 6a Zuständigkeit des VBS
In Artikel 6 werden heute mit den Informationsebenen die Grundstrukturen des Datenmodells der amtlichen Vermessung festgehalten. Der neue Absatz 1 setzt die neue Konzeption der
Implementierung des Datenmodells49 um. Das Geodatenmodell kann modular aufgebaut sein; dies wird einen "sanften" Übergang vom heutigen zu einem vollständig neuen Datenmodell erlauben, weil bestimmte Informationsebenen gemäss heutigem Datenmodell vorläufig unverändert ins neue
Geodatenmodell übernommen werden können.
Angesichts der Tatsache, dass die Daten der amtlichen Vermessung Teil des Grundbuchs sind und das Grundeigentum massgeblich mitbestimmen, kann die Modellierung des neuen Geodatenmodells nicht vollständig frei einem Bundesamt oder der Fachstelle überlassen werden. Zuständig für die Festlegung der Anforderungen an das Datenmodell ist daher das VBS. Es kann in einer Verordnung inhaltliche und qualitative Vorgaben für das Geodatenmodell erlassen. Das VBS legt somit die
Anforderungen des Datenmodells, insbesondere an Inhalte der Daten der amtlichen Vermessung (z.B. Liegenschaftsgrenzen, Gebäude, etc.) fest, ohne die Datenmodellierung im engeren Sinn zu
präjudizieren. Weiter macht das VBS qualitative Vorgaben, insbesondere zur Genauigkeit und zur Zuverlässigkeit der Daten. Letztlich kann das VBS die Dimensionen festlegen, welche das
Geodatenmodell der amtlichen Vermessung gewährleisten muss. Damit können die Daten bestimmter Objekte künftig dreidimensional geführt werden. Zu den Dimensionen gehören zudem auch
Zeitzustände (Historisierung).
Entsprechend dem Implementierungskonzept für DM.flex muss Art. 6a VAV ersatzlos aufgehoben werden.
48 Am 31. Dezember 2020 entsprachen – bezogen auf die Informationsebene Liegenschaften – erst 68.3 Prozent der Fläche der Schweiz dem Standard von AV93 (siehe cadastre Nº35, April 2021, S. 8 f.). Der Anteil der provisorischen Numerisierung betrug 15.8 Prozent, jener der übrigen Vollnumerik 1.6 Prozent. Die Bestandteile und Grundlagen der Vermessung alter Ordnung werden somit noch für längere Zeit von Bedeutung sein.
49 Zum Grundsätzlichen der Implementierung des Datenmodells DM.flex siehe Ziff. 2.2.2. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 15/38