Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

genannten Change Board, einer bereits heute bestehenden Arbeitsgruppe. Die Mitwirkung von

Partnerorganisationen hat im Bereich des Geoinformationsrechts eine langjährige Tradition. Seit Inkrafttreten des GeoIG schreibt Artikel 35 GeoIG ausdrücklich eine Mitwirkung der Kantone und eine Anhörung der Partnerorganisationen vor. Der Kreis der anzuhörenden Organisationen ist

grundsätzlich bekannt. Eine abschliessende Definition ist indes nicht möglich, da Veränderungen (z.B. Zusammenschlüsse oder Auflösung von Organisationen) möglich sind.

Der Absatz 6 wird gestrichen, weil die Programmvereinbarungen neu ausführlich in Artikel 47 ff. VAV geregelt werden.

3.1.34 Artikel 42 Aufsichtsstelle, Sachüberschrift sowie Absatz 1 und 4

Zum Artikel 42 VAV fehlt heute eine Sachüberschrift; sie wird ergänzt.

Im Absatz 1 wird ergänzt, dass die fachliche Leitung der kantonalen Vermessungsaufsicht

weisungsfrei sein muss. Massgebliches Kriterium für die Befugnis zur Ausführung dieser Arbeiten ist neu (vgl. neu Art. 44 VAV), dass die Arbeiten entweder persönlich durch oder unter der

weisungsfreien fachlichen Leitung von Personen erfolgt, die im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen sind. Leitung bedeutet, dass die im Geometerregister

eingetragene Person die Arbeiten unmittelbar fachlich leiten kann. Weisungsfrei bedeutet, dass eine in die Hierarchie einer Organisation eingebundene Person in fachlicher Hinsicht keine Weisungen von vorgesetzten Personen entgegennehmen bzw. befolgen muss. Die mit der Leitung der Arbeiten der amtlichen Vermessung betraute, im Geometerregister eingetragene Person muss somit frei in ihren Entscheidungen sein, welche die Ausführung der Arbeiten in fachlicher Hinsicht betreffen, also

beispielsweise hinsichtlich der Auswahl von Methoden, Instrumenten, etc. Eine vorgesetzte Person darf dieser Person nur fachliche Weisungen erteilen, wenn sie ebenfalls im Geometerregister

eingetragen ist.

Bereits heute steht rechtlich nichts entgegen, dass zwei oder mehrere Kantone ihre amtliche

Vermessung gemeinsam führen oder gemeinsame Institutionen der Vermessungsaufsicht errichten können (z.B. durch eine interkantonale Vereinbarung). Mit dem neuen Absatz 4 soll diese Möglichkeit (auch als Alternative zu Art. 42 Abs. 3 VAV) der Vollständigkeit halber nun aber in der Verordnung ausdrücklich aufgeführt werden.

Wenn Kantone die Aufgabe der Aufsichtsstelle über die amtliche Vermessung an Institutionen oder an Private auslagern, dann versteht es sich von selber, dass diese Institutionen bzw. Private im

betreffenden Kanton keine Arbeiten der amtlichen Vermessung ausführen dürfen.

3.1.35 Artikel 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten

Artikel 44 VAV muss wegen der heutigen Erwähnung der Informationsebene Liegenschaften

angepasst werden. Im Verlauf der Revisionsarbeiten gelangte man zum Schluss, die Regelung gleich grundlegend neu zu formulieren und dabei zu vereinfachen.

Artikel 44 VAV präzisiert Artikel 41 Absatz 1 GeoIG, gemäss welchem zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung nur berechtigt ist, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist. Deshalb werden die «qualifizierten Vermessungsfachleute» nicht mehr erwähnt.

Bereits der heutige Artikel 44 VAV bezweckte nur, die Qualität der Vermessung dort zu sichern, wo es um Teile der amtlichen Vermessung geht, die eine Auswirkung auf das Grundeigentum haben können bzw. in einem Bezug zum Grundbuch stehen.

Massgebliches Kriterium für die Befugnis zur Ausführung dieser Arbeiten ist neu, dass die Arbeiten entweder persönlich durch oder unter der weisungsfreien fachlichen Leitung von Personen erfolgt, die im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen sind. Leitung

bedeutet, dass die im Geometerregister eingetragene Person die Arbeiten unmittelbar fachlich leiten kann. Weisungsfrei bedeutet, dass eine in die Hierarchie einer Organisation eingebundene Person in fachlicher Hinsicht keine Weisungen von vorgesetzten Personen entgegennehmen bzw. befolgen

Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 21/38