Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
In der Aufzählung werden die übrigen Daten der amtlichen Vermessung aufgeführt, wobei redaktionell bewusst Redundanzen zu Artikel 7a der TGBV in Kauf genommen wurden.
Die Definition der bestehenden, geplanten oder projektierten Gebäude richtet sich nach der
Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)69. Projektiert ist ein Gebäude, sobald die Baubewilligung erteilt wurde (Art. 7 VGWR).
Die Bezeichnung "weitere Beschaffenheit der Erdoberfläche" ist ein Sammelbegriff für übrige Formen der Bodenbedeckung. Sie deckt unter anderem die bestockte Fläche (bisher Art. 18 TGBV) sowie die vegetationslose Fläche (Art. 19 TGBV) ab.
Zu den geografischen Namen der amtlichen Vermessung (Art. 3 Bst. g VAV-VBS) gehören jene, die im Datenmodell bezeichnet werden (vgl. die geänderte Regelung in Art. 3 Bst. b GeoNV); dazu
gehören unter anderen Flurnamen, Ortsnamen, Geländenamen und Namen wichtiger Objekte.
3.4.5 Artikel 4 Daten: Genauigkeit (Art. 5 Abs. 2 VAV)
Die heutigen Regelungen der Genauigkeit und der Zuverlässigkeit bzw. das gesamte diesbezügliche Regelungssystem geht zurück auf die Einführung der eidgenössischen Grundbuchvermessung mit der Einführung des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Das Denken der amtlichen Vermessung war damals auf Pläne bezogen, nicht auf (vektorielle) Daten. Die damaligen Messmethoden beruhten auf
Triangulation und bezogen sich auf das Fixpunktnetz. Die Toleranzstufen gehen auf Weisungen und Verordnungen aus den 1910er-Jahren zurück. Bei der grossen Umstellung auf die elektronische Führung der AV in den 1990er-Jahren (AV93) wurde noch kein Wechsel der Genauigkeitsregelungen vorgenommen, obwohl dies rückblickend aus fachlicher Sicht notwendig gewesen wäre. Bei der Einführung des neuen Geoinformationsrechts im Jahr 2008 wurden die Regelungen zur amtlichen Vermessung möglichst unverändert belassen. Nun drängt sich grundsätzlich eine Adaption der
Genauigkeitsregelungen an die Technik auf. Heute kann genauer und ortsunabhängiger gemessen werden. Das System der Toleranzstufen (Art. 2 TVAV) soll deshalb mittelfristig aufgegeben und durch Genauigkeitsanforderungen in einem neuen System der Informationsanforderungen (Information Need Definition; IND-AV) ersetzt werden. Da IND-AV mit dem vorliegenden Revisionspacket von VAV und VAV-VBS noch nicht eingeführt werden kann, werden die Toleranzstufen aber vorläufig
beibehalten.
Artikel 4 regelt die Genauigkeitsanforderungen in allgemeiner Weise. Der Absatz 2 und 3 entsprechen den heutigen Artikeln 3 und 5 Buchstabe a TVAV. Die Details der Genauigkeitsanforderungen wird die Eidgenössische Vermessungsdirektion in Weisungen regeln. Für den Plan für das Grundbuch werden das EGBA und die Eidg. Vermessungsdirektion gemeinsame Weisungen erlassen.
Auch heute wichtig ist neben Genauigkeitsanforderungen die Zuverlässigkeit der Daten. Auch
diesbezüglich wird die Eidgenössische Vermessungsdirektion Weisungen erlassen. Ganz
grundsätzlich kann festgehalten werden, dass erhobene Daten nur dann zuverlässig sind, wenn ihre Werte auf mindestens zwei unabhängigen Messungen beruhen.
3.4.6 Artikel 5 Technische und administrative Dokumente (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VAV)
Artikel 5 präzisiert die technischen und administrativen Dokumente und lehnt sich an Artikel 63 TVAV an.
Zu den Prüfprotokollen gehören die Prüfprotokolle der eingesetzten Geräte und Instrumente sowie die Prüfprotokolle zur Datenqualität.
Neu soll die Eidgenössische Vermessungsdirektion die Einzelheiten durch Weisungen regeln. Dies ist angesichts der Tatsache, dass es sich hier um reine Vollzugsregelungen handelt, deren Adressaten die Kantone, Gemeinden und die von diesen Beauftragten sind, fachlich zielführend und rechtlich zulässig.
69 SR 431.841. Teilrevision der Verordnung über die amtliche Vermessung 30/38